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Verfassung.
auf seine Kosten aus dem Wald herbey fuͤhren
lassen. Arme Buͤrger, Schutzverwandte und Tag—
loͤhner, duͤrfen sich duͤrre Aeste und Gestraͤus selbst
unentgeldlich nach Haus bringen.
a,
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Verordnungen in Ansehung des Luxus.
Der Luxus herrscht ohnehin in Reichsstaͤd⸗
ten nie in der Maas, als an glaͤnzenden Hoͤfen,
und in Nuͤrnberg ist er zum Gluͤck noch nicht zu
der Hoͤhe gekommen, wie in manchen andern gro⸗
sen Staͤdten. Indessen sind von Obrigkeitswegen
seiner Ausbreitung immer Graͤnzen gesetzt worden.
Die neueste Rindtaufordnung ist vom Jahr
1785. Nach solcher darf man, wenn des Kinds
Eltern vom ersten Rang sind, nicht mehr zum
Pathengeschenk geben, als zwey Ducaten. In den
folgenden Staͤnden einen Ducaten, und in den nie⸗
drigen einen Conventionsthaler. Alle andere, hiebey
sonst gewoͤhnlich gewesene Geschenke sind verbot⸗
ten. Unter den Sochzeitordnungen ist die, vom
Jahr 1710. die iuͤngste. In den Jahren 1765.
1770. 1785. und 1787. ist in Ansehung der Leich⸗
begaͤngnisse und Traueranstalten vieles abge⸗
aͤndert, das Ueberfluͤssige abgeschaffet, und der
Kostenaufwand dadurch sehr vermindert worden.
Beyspiele, von den ersten Staͤnden gegeben, fan⸗
den