Volltext: Hans Sachs und seine Zeit

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Die Nürnberger Meijterfinger, 
eines Liedes auf alle die mit Strafen 3 belegenden Fehler, deren ja 
in einer einzigen Gefangseile mehrere vorkommen mochten, mit folcher 
Schnelligkeit und Sicherheit fahnden konnten. Während wir im Unhang 
die von Hans Sachs gefchriebene Schulordnung von 1540 nach feiner 
eigenen HandfHrift im Wortlaut getreıt. wiedergeben, wird doch auch 
bier jchom das Wwejentliche aus den verfchiedenen Tabulaturen erwähnt 
werden müffen. 3 fer dabei im voraus bemerkt, daß die „Strafen“ 
nichts anderes zur bedeuten Hatten, al3 was in den Heutigen Schulen 
die „Tadel“ find. Sie wurden notiert 11nd zwar je nach der geringeren 
oder fchwereren Bedeutung mit einer Muzahl von „Silben“. So und 
'D viel Silben (von 1 bis 4) bedeutete afjo Die Zahl der Tadel. 
Die Fehler, mit denen man gegen die Sefebe der Tabulatur verjtieß, 
waren, wie fchon angedeutet, fehr mannigfaltiger Art, und da in der 
Sejellichaft der Singer über gevijje Fragen ftet® MeinungsSverjchieden- 
heiten herrfchten, fo wurde auch die Tabulatur (am meiften freifich ev]t 
im fpäterer Zeit) Gegenftand des Streites, und das Strafenverzeichnis 
wurde mehrmals einer NRevifion und Umarbeitung unterworfen. 
Von den ung HandjeHriftlich crhaften gebliebenen Tabulaturen oder 
Schulordnungen find die im Sahre 1540 feitgeftellte, von Hans Sachs 
1560 im Jeinem hHandfchriftlichen Seneralregifter mitgeteilte (fiehe 
m Anhang IT) und die im Sahre 1561 revidierte (vom Meifterfinger 
und Merker Hang Gtöckler gejchrieben und in Georg Hagers Meifter- 
Adederbuch enthalten) in allen wefentlichen Punkten übereinftimmend, nur 
daß Slöckler den DVeftinmungen einige für uns fchr nüßliche Erläute- 
zungen beigefügt hat, weshalb hier die Beftimmungen nach beiden Schul- 
SdMNgEN vereinigt wiedergegeben werden Fönnen. An der Spiße der Schul 
ordnung von 1540 fteht Der Saß, daß bein Hauptfingen mur folche 
Licder zugelaffen werden, deren Texte der Heiligen Schrift gemäß find. 
Ferner: Falfches Latein und faljiche Mamen werden mit einer Silbe 
geitrajt. Ungebunden bleibende NReimendungen werden mit vier Silben 
geftraft, ausgenommen, wenn Jie in dem gewählten Ton ausdrücklich 
die Beftimmung einer „Waife“ haben, alfo gefeblich in der gewijjen 
dom des Par’8 zwifjchen den NReimzeilen für fich allein {tehen follen. 
MS „Equivoca“, die mit vier Silben zu {trafen find, erflärt Gföckler 
jolche Wörter, „die mit einerlei Buchftaben gefchrieben werden“; aljo 
das gleiche Wort, welches zweierlei Bedeutung zuläßt. Al8 halbe 
Cquivoca galt, wenn zwei KHingende (weibliche) und zwei {tumpfe (nmänn- 
(liche) YNeime mit gleicher Stammfilbe in Ddemfelben Gefäß vorkommen.
	        
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