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In die Schlachtgebühr sind hiebei alle aus An—
laß einer Schlachtung nach der Gebührenordnung zur
Erhebung kommenden Gebühren einzurechnen.
Auf den Schlachtscheinen für Schweine
dürfen andere Viehgattungen nicht ver—
zeichnet und verrechnet werden.
889.
Die Schlachtscheine sind beim Eintriebe des
Viehes in den Schlachthof an den Thorwart abzu—
geben, welcher sie aufzubewahren und in bestimmten
Fristen an den Schlachthofverwalter oder den sonst
hiefür bestimmten Bediensteten zur weiteren Ueber—
wachung auszufolgen hat. Der Thorwart hat bei
Abnahme des Schlachtscheines zugleich das verzeichnete
Vieh nach Stückzahl und Gattung zu prüfen. Er—
geben sich hierbei Unrichtigkeiten oder Zweisel, so hat
er den Eintrieb des Viehes in den Schlachthof zu
untersagen und die Entscheidung des Schlachthofleiters
oder seines Stellvertreters herbeizuführen.
Der Abschnitt des Schlachtscheines ist vor der
Schlachtung an den Hallenmeister abzugeben.
890.
Wird Vieh in den Schlachthof zu einer Zeit ein—
getrieben, wo die Schlachthofhebestelle ge—
schlossen ist, so muß dasselbe bei dem Thorwart
angemeldet werden, welcher hierüber die jeweils an⸗—
geordneten Aufschreibungen zu machen hat.
Diese Aufschreibungen hat der Thorwart alltäg⸗
lich dem Schlachthofeinnehmer oder dem sonst hiefür