Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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In die Schlachtgebühr sind hiebei alle aus An— 
laß einer Schlachtung nach der Gebührenordnung zur 
Erhebung kommenden Gebühren einzurechnen. 
Auf den Schlachtscheinen für Schweine 
dürfen andere Viehgattungen nicht ver— 
zeichnet und verrechnet werden. 
889. 
Die Schlachtscheine sind beim Eintriebe des 
Viehes in den Schlachthof an den Thorwart abzu— 
geben, welcher sie aufzubewahren und in bestimmten 
Fristen an den Schlachthofverwalter oder den sonst 
hiefür bestimmten Bediensteten zur weiteren Ueber— 
wachung auszufolgen hat. Der Thorwart hat bei 
Abnahme des Schlachtscheines zugleich das verzeichnete 
Vieh nach Stückzahl und Gattung zu prüfen. Er— 
geben sich hierbei Unrichtigkeiten oder Zweisel, so hat 
er den Eintrieb des Viehes in den Schlachthof zu 
untersagen und die Entscheidung des Schlachthofleiters 
oder seines Stellvertreters herbeizuführen. 
Der Abschnitt des Schlachtscheines ist vor der 
Schlachtung an den Hallenmeister abzugeben. 
890. 
Wird Vieh in den Schlachthof zu einer Zeit ein— 
getrieben, wo die Schlachthofhebestelle ge— 
schlossen ist, so muß dasselbe bei dem Thorwart 
angemeldet werden, welcher hierüber die jeweils an⸗— 
geordneten Aufschreibungen zu machen hat. 
Diese Aufschreibungen hat der Thorwart alltäg⸗ 
lich dem Schlachthofeinnehmer oder dem sonst hiefür
	        
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