Metadaten: Evangelienharmonie Ndl.-dt. Leben Christi – Nürnberg, STN, Cent. VI, 51

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beteiligten Kreise, und so begnügte man sich damals mit der Aufstellung eines im 
wesentlichen gleichen Lehrplans, jedoch mit kleinen Besonderheiten für jede der beiden 
Schulen. Inzwischen machte der Gedanke einer gleichheitlichen Regelung und Aus— 
gestaltung der beiden Schulen weitere Fortschrikte. Im Jahre 1889 wurde der 
höheren Töchterschule nach dem Vorbilde des Port'schen Instituts ein IX. Kurs an— 
gefügt. Und alle Neuerungen der neunziger Jahre, die Einführung des Turnunter— 
richts, des Stenographieunterrichts, die Errichtung eines Fortbildungskurses für 
Absolventinnen der IX. Klassen, kamen beiden Anstalten gleichmäßig zu gute. Die 
Festsetzung eines gleichen Schulgeldes und einer gleichmäßigen Verteilung der Unter— 
richtsstunden auf die verschiedenen Lehrgegenstände im Jahre 1896 bahnten der Ver— 
einigung der beiden Anstalten endlich die Wege. Sie Lerfolgte, als die städtischen 
Kollegien im Jahre 1898 die Satzungen und den Lehrplau für die vereimgte 
„städtische höhere Mädchenschule“ annahmen. 
Inspektoren der höheren Töchterschule waren Pfarrer Michahelles (1822 -25), 
Pfarrer Boeckh (1825230), Pfarrer Dr. Lösch (1830— 1850), Pfarrer Steger 
(1850- 68), Pfarrer Petzet (1868—-75) und Pfarrer Bossert (1875—93). Seit 1808 
führt Rektor Dr. Ullrich die Inspektion. 
Inspektoren des Port'schen Instituts waren Pfarrer Port (184422 74) und 
Pfarrer Petzet (1875 -80). Seit 1890 ist Pfarrer Heinlein Inspektor der Austalt. 
2. Einrichtung und Leituna. 
Die städtische höhere Mädchenschule umfaßt 10 aufsteigende Klassen, deren 
jede eine oder zwei Parallelklassen zählt. Zur Aufnahme derselben sind drei Schul— 
häuser vorhanden, das erste in der Labenwolfstraße für den Sebalder Burgfrieden 
und den nördlichen Teil der innern Stadt, das zweite in der Findelgasse für die 
mittlere Stadt einschließlich der Marienvorftadt, das dritte am Frauenthorgraben 
für den Lorenzer Burgfrieden. 
Die Aufnahme erfolgt nach dem zurückgelegten 6. Lebensjahre; sie wird jedoch, 
und zwar ohne Aufnahmsprüfung, auch solchen Schülerinnen gewährt, welche zuvor 
einige Klassen der Volksschule besucht haben. Die Schulpflicht dauert für die 
Schülerinnen der höheren Mädchenschule9 Jahre. Daher sind diejenigen, welche 
am Schluß des Schuljahres aus der VIII. Klasse austreten, noch ein Jahr, die aus 
der VII. Klasse austretenden noch 2 Jahre sonntagsschulpflichtig. Indes setzen die 
meisten Schülerinnen den Besuch der Schule bis in die IX. Klasse fort. U 
Das Schulgeld beträgt für die Klassen ITLIII je 60 M, für die Klassen 
IV—VI je 80 M, für die Klassen VIIIIX je 90 M, für Klasse X 150 . jährlich. 
Für die Schule sind zwei Inspektionen bestellt: die eine, mit einem Geist— 
lichen als Inspektor, für die Schule in der Labenwolfstraße, die andere, mit einem 
weltlichen Inspektor, für die Schulen in der Findelgasse und am Frauenthorgraben. 
Jede der beiden Inspektionen besteht aus folgenden Mitgliedern: J. dem Inspektor, 
2. einem Magistratsrat als Schulpfleger, 5. zwei Gemeindebevollmächtigten, 4. einem 
Vertreter der Schulgemeinde, 3. einem stimmberechtigten und einem beratenden 
Lehrer-Mitglied. 
Beide Inspektionen stehen unter der Lokalschulkommission. 
3. Lehrgegenstände und Unterrichtszeit. 
Der Vormittagsunterricht beginnt in den Klassen J und II um 9 Uhr; in 
allen übrigen um 8 Uhr; der Nachmittagsunterricht in sämtlichen Klassen um 2 Uhr. 
Mittwoch und Samstag Nachmittag sind schulfrei. 
Das Schuljahr beginnt am 18. September und schließt am 14. Juli. Die 
Ferien während desselben entsprechen im wesentlichen denen der Volksschülen. 
Die Unterrichtsgegenstände und die in den einzelnen Klassen auf dieselben 
verwendete Stundenzahl zeigt folgende Übersicht:
	        
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