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genommen werden etwa allein zu Verlängerung und Aufzug der
Sachen, zu SGefährd und merkflidem Schaden derjenigen, die Jolches
behabt und erftanden Haben. Hierauf wird (neben der Frage der
Apvellationsfreiheit in Sachen der SGebäu) erdbrtiert,
1. daß ettlidhe Bürger, Inwohner und Andere in Ausführung
der Kaufhändel vor den Gerichten zu Nürnberg die Känge und Ber-
zug mit viel unnotdürftigen Einreden gebrauchen, dem anderen Teil
zu mexflidem Nachteil und Schaden, wiewohl nad des Kaitfer3
und des Reihes Sakungen und befOrieben RKedhHten e8
ich gebüihre, alle Gebrecdhen, jo exwachfen aus der Kaufleut Händel
in Kaufen, Berkaufen, Redhnungen und SGejelljhaften mit allen ihren
Anhängen und Umftänden mit dem Kürzeften, Summarie und allein
au8 den SGefchichten zu entfHeiden, die ShHäden zu verhüten, {0
au8 den Längrungen und dem Verzug gewöhnlich erwacdhfen. Des=
Halb wird geboten, daß Hinfüro ewiglih in Sachen der Kaufleut
Händel vor den Gerichten zu Nürnberg mit dem Kürzefjten und
summarie Joll prozediert und gehandelt. werden.
Daran fOließt {ich
2, die Borfchrift, daß (neben der Erhöhung der Ayppellations-
jumme auf 600 fl.) in Sachen der SGebän und der KaufmannS-
Händel nicht an das Kammergeridht appelliert werden könne, Alles
bei Strafe von 50 Mark Iothigen SGoldes. AlZ Gründe werden
Hiezu fpeziell angeführt, daß durch die Appellationen die Kaufleute
von den Händeln gezogen werden und in ANofall ihrer Nahrung kommen.
Endlih wird
3. al8 Überzeugung des Kaifer3 auSgefprodhen, daß niemand
gefchickter {ft zu entfdheiden die vbgemeldeten SGebrechen der Kaufleut
und Kaufmannshändel al8 die verftändigen Kaufleute und daß „der
beder Sachen Halb (au der SGebäu wegen) ein groß menig und
angall“ Berfonen täglich bei dem Augenichein der SGebän und
Händel mag erfunden werben.
In diefen drei Grundjäken, fummarijdhem Berfahren, Be:
sHränkung der Appelation und Laienriohtertum, ift alles dasjenige
enthalten, waZ eine fpätere Zeit als Eigentümlichteiten der kauf-
männijGen Gerichte betrachtete. Hier erfoheinen wie im Anfang im
italieniichen Rechte!) die Borredhte. ftreng jubjektiv ”) al8 foldhe der
ı) S. oben S. 6, 7.
2) Goldijomidt, Handbuch des Handelzrechts Bd. I 2. Aufl. S. 48, 438,
471. Endemann in Beitichr. f. Handelarecht a. a. D. B. VS. 348, 353.