gemacht werde, sich dazu entschliesst, den revidierten
Statutenentwurf zu prüfen, nachdem die Tage der Wirk:
samkeit des derzeitigen Nürnberger Rabbinats ohnedies
gezählt sind. *) Er protestiert dagegen, dass der Magistrat
ihm nicht s. Z. die Primärstatuten zur Prüfung zugesandt
und will daher auch gegen diese selbst seine Erinnerungen
erheben. Am anstössigsten ist ihm $& 23, »denn dieser 8
entrückt sämtliche religiöse Fragen der Kompetenz des
Rabbiners, nimmt ihm jedes Entscheidungsrecht, lässt ihn
höchstens Anträge (die dann ad acta gehen) stellen und
vetraut endlich mit der religiösen Gerichtsbarkeit die Ad
ministration in I., den Kultusausschuss in II. Instanz.«
Demgegenüber will der Rabbiner die Anordnungen der
88 30 und 31 des Edikts vom 1ıo. Juni 1813 und der
höchsten Ministerialentschliessung vom 20. Juni 1863
Ziff. 4 und 5 in den Statuten zum Ausdruck gebracht
wissen.
Diese Reklamationen des Rabbiners kamen der Ge-
meindevertretung recht ungelegen, weil durch die notwendig
werdenden Verhandlungen die Bestätigung der Statuten
sich verzögern musste, auf Grund deren sie nach bereits
abgelaufener Wahlperiode eine Neuwahl vollziehen lassen
und eine Hypothek auf das Kleining’sche Anwesen auf
nehmen wollte. Es wurde daher in der Sitzung vom
1. Mai 1867 beschlossen, um jede Kollision mit dem
Rabbiner zu vermeiden, die Revision der Statuten zurück:
zuziehen und nur die Aenderung des 8& 7 (Berechtigung
zur Hypothekenaufnahme) aufrecht zu erhalten. In ihrem
diesbezüglichen Schreiben an den Magistrat vom 6. Mai 1867
beklagt sich die Administration bitter darüber, dass der
Rabbiner ohne Not den Weg des Kampfes betreten habe.
ij) Dieselbe dauerte jedoch noch bis zum Jahre 1872.