fullscreen: Die israelitische Kultusgemeinde Nürnberg

gemacht werde, sich dazu entschliesst, den revidierten 
Statutenentwurf zu prüfen, nachdem die Tage der Wirk: 
samkeit des derzeitigen Nürnberger Rabbinats ohnedies 
gezählt sind. *) Er protestiert dagegen, dass der Magistrat 
ihm nicht s. Z. die Primärstatuten zur Prüfung zugesandt 
und will daher auch gegen diese selbst seine Erinnerungen 
erheben. Am anstössigsten ist ihm $& 23, »denn dieser 8 
entrückt sämtliche religiöse Fragen der Kompetenz des 
Rabbiners, nimmt ihm jedes Entscheidungsrecht, lässt ihn 
höchstens Anträge (die dann ad acta gehen) stellen und 
vetraut endlich mit der religiösen Gerichtsbarkeit die Ad 
ministration in I., den Kultusausschuss in II. Instanz.« 
Demgegenüber will der Rabbiner die Anordnungen der 
88 30 und 31 des Edikts vom 1ıo. Juni 1813 und der 
höchsten Ministerialentschliessung vom 20. Juni 1863 
Ziff. 4 und 5 in den Statuten zum Ausdruck gebracht 
wissen. 
Diese Reklamationen des Rabbiners kamen der Ge- 
meindevertretung recht ungelegen, weil durch die notwendig 
werdenden Verhandlungen die Bestätigung der Statuten 
sich verzögern musste, auf Grund deren sie nach bereits 
abgelaufener Wahlperiode eine Neuwahl vollziehen lassen 
und eine Hypothek auf das Kleining’sche Anwesen auf 
nehmen wollte. Es wurde daher in der Sitzung vom 
1. Mai 1867 beschlossen, um jede Kollision mit dem 
Rabbiner zu vermeiden, die Revision der Statuten zurück: 
zuziehen und nur die Aenderung des 8& 7 (Berechtigung 
zur Hypothekenaufnahme) aufrecht zu erhalten. In ihrem 
diesbezüglichen Schreiben an den Magistrat vom 6. Mai 1867 
beklagt sich die Administration bitter darüber, dass der 
Rabbiner ohne Not den Weg des Kampfes betreten habe. 
ij) Dieselbe dauerte jedoch noch bis zum Jahre 1872.
	        
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