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jede einzelne Frauensperson, die diese Zahl uͤber⸗
stieg, einen Gulden Strafe bezahlen. Bei einem
Kindbett⸗Hofe (Schmanse) durften ebenfalls
nicht mehr als zwölf Frauen geladen werden.
Während der Dauer des Kindbettes mußte
man sich des Tanzens enthalten, und zwar so
lange, bis die Wochnerin zur Kirche gegangen
war. Erst nach dem Kirchgange hatte sie die
Erlaubniß, sich in ihrem Hause mit ihren Ver⸗
wandten und Freunden bei einem Tanze zu
vergnügen. Wurde dieses Verbot übertreten,
so wurde die Wöchnerin um zehn Pfund Heller
und jeder Gast, männlichen und weiblichen Ge⸗
schlechts, um einen Gulden gestraft.
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Die Zahl der den Gevatter oder die Ge⸗
vatterin bei einer Kindtaufe begleitenden Per⸗
sonen wurde immer mehr beschränkt, so daß
zu Ende des vierzehnten Jahrhunderts mit dem
Gevatter nur vier Mannspersonen und mit
der Gevatterin nur vier Frauen zur Kindtaufe
mit in die Kirche gehen durften. Bei Ueber⸗
tretung dieses Gesetzes mußte der Vater des
Kindes sechzig Heller und jede diese Zahl über⸗
steigende Person zwei Schillinge Heller Strafe
erlegen.
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