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Die Gerichtsbarkeit des Raths erstreckte sich
bis dicht an die Ringmauer des deutschen Hauses;
denn als im Jahre 1596 in der heiligen Zeit
vor dem deutschen Hause auf freier Straße zwi⸗
schen Hans Wolf von Preysing, Haus—⸗
Commenthur in Nürnberg, und Hans Georg
von Dachsenhausen, Commenthur in Speyer,
ein Zweikampf statt fand, in welchem beide sehr
stark verwundet wurden; so verlangte der Rath,
daß die beiden Commenthuren hundert Gul—
den als verwirkte Frevelsstrafe bezahlen sollten,
mit der beigefügten Versicherung, daß das Geld
ad pias causas (zu frommen Sachen) verwendet
werden solle.
Da das deutsche Haus Eigenthum des
deutschen Ordens, die Elisabethenkapelle
aber Nürnbergisches Eigenthum war, so blieb zwar
bei Einführung der Kirchenreformation der Orden
im Besitz des erstern, aber in der letztern wur⸗
den die Messen und andere Zeremonien der Rö⸗
mischen Kirche aufgehoben und von 3 Kaplänen
zu St. Jakob der evangelische Gottesdienst in
besagter Kapelle besorgt.
Trotz dem, daß die Elisabethenkapelle des
deutschen Hauses Nürnbergisches Eigenthum war,
und kein katholischer Gottesdienst darin verrichtet