Volltext: Handbuch der vorzüglichsten Denk- und Merkwürdigkeiten der Stadt Nürnberg (1. Bd. - 2. Auflage)

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Die Gerichtsbarkeit des Raths erstreckte sich 
bis dicht an die Ringmauer des deutschen Hauses; 
denn als im Jahre 1596 in der heiligen Zeit 
vor dem deutschen Hause auf freier Straße zwi⸗ 
schen Hans Wolf von Preysing, Haus—⸗ 
Commenthur in Nürnberg, und Hans Georg 
von Dachsenhausen, Commenthur in Speyer, 
ein Zweikampf statt fand, in welchem beide sehr 
stark verwundet wurden; so verlangte der Rath, 
daß die beiden Commenthuren hundert Gul— 
den als verwirkte Frevelsstrafe bezahlen sollten, 
mit der beigefügten Versicherung, daß das Geld 
ad pias causas (zu frommen Sachen) verwendet 
werden solle. 
Da das deutsche Haus Eigenthum des 
deutschen Ordens, die Elisabethenkapelle 
aber Nürnbergisches Eigenthum war, so blieb zwar 
bei Einführung der Kirchenreformation der Orden 
im Besitz des erstern, aber in der letztern wur⸗ 
den die Messen und andere Zeremonien der Rö⸗ 
mischen Kirche aufgehoben und von 3 Kaplänen 
zu St. Jakob der evangelische Gottesdienst in 
besagter Kapelle besorgt. 
Trotz dem, daß die Elisabethenkapelle des 
deutschen Hauses Nürnbergisches Eigenthum war, 
und kein katholischer Gottesdienst darin verrichtet
	        
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