Objekt: 1834-1884 (2. Band)

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In dem Vertrag von Ried (September 1818) und in einem ge— 
heimen Vertrag vom 23. April 1815 waren sterreich und Bayern 
einig geworden, daß Bayern den Ersatz von Gebietsteilen, welche 
sterreich ihm abgedrungen hatte, aus dem Lande des Großherzogs 
von Baden erhalten sollte. Als ob jene Staaten diese Gebiete nie 
durch völkerrechtliche Verträge unbedingt abgetreten hätten, sollte der 
Breisgau an sterreich, die badische Pfalz aber und der Main- und 
Tauberkreis, wie man es beschönigend nannte, an Bayern zurück— 
iallen“.) Dieser Heimfall sollte nach dem Aussterben des badischen 
Mannsstammes (d. h. der direkten Zähringer Linie), die man in den 
genannten Verträgen willkürlich vorausfetzte, stattfinden. „Für diesen 
Fall hielten die bayrischen Kronjuristen noch einen zweiten, ebenso 
erstaunlichen Rechtsanspruch bereit. Die Graffchaft Sponheim an 
der Nahe hatte einst vier Jahrhunderte hindurch den Häusern Pfalz 
und Baden gemeinsam gehört, und nach dem Beinheimer Entscheide 
vom Jahre 1428 sollte beim Erlöschen des einen Hauses die ge— 
) Zu vergleichen sind hauptsächlich Varnhagen von Enfe, Denkwürdig⸗ 
keiten, IX. (Leipzig, 1859); C. Th. Heigel, Ludwig J., König von Bayern (Leip⸗ 
zig, 1872), S. 73: Pläne zur Wiedergewinnung der Pfalz, S. 94: Neue Be— 
nühungen für Wiedergewinnung der Jungpfalz (über Kaspar Hauser S. 395, 
unkritisch, Feuerbachs Buch und Memoire werden sogar verwechselt); J. Heilmann, 
Feldmarschall Fürst Wrede (Leipzig, 1881) S. 458; H. von Treitschke, Die 
Anfänge des deutschen Zollvereins (Preußische Jahrbücher XXX, 1872 S. 494), 
Deutsche Geschichte des 19. Jahrhunderts, II. Leipzig, 1882) S. 134, 361, 482, 
III. S. 620.
	        
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