Metadaten: Sammelhandschrift – Nürnberg, STN, Cent. VII, 29

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Am Sterbelager zweier Prinzen 
samte Grafschaft an das überlebende Geschlecht fallen. Unzweifel— 
haft war der alte Erbvertrag längst erloschen, da beide Besitzer die 
Grafschaft im Luneviller Frieden an Frankreich abgetreten und für 
ihren Verlust fünffache Entschädigung erhalten hatten. Gleichwohl 
verlangte Bayern nochmals Entschädigung für den Fall, daß der 
letzte Nachkomme aus der ersten Ehe Karl Friedrichs stürbe. Der 
erloschene Erbanspruch auf Sponheim sollte dem bayrischen Kronprinzen 
die ersehnte Wiege seiner Väter, das Heidelberger Schloß nebst 
Mannheim und dem herrlichen Lobdengau, zurückbringen: welch ein 
Ersatz für das arme Ländchen auf dem Hunsrücken, für ein Gebiet 
von 23,000 Einwohnern! Es war ein Gewebe schlechter Advokaten— 
künste, das noch einmal zeigte, wie gründlich die rheinbündische Politik 
alle Scham und alles Rechtsgefühl an den kleinen Höfen verwüstet 
hatte.“ Der leidenschaftlichste Vertreter dieser unberechtigten An— 
sprüche Bayerns war König Ludwig J. Sofort nach seiner Thron— 
besteigung (1825) nahm er sie wieder auf. „Er führte,“ wie Treitschke 
schildert, „gen Titel Pfalzgraf bei Rhein und wollte ihn zur 
vollen Wahrheit machen. Nach bayrischer Ansicht stand das Aus— 
sterben der badischen Dynastie jetzt nahe bevor. Großherzog Ludwig 
galt in München als der letzte Zähringer; die Söhne Karl Fried— 
richs von Baden und der Freifrau von Geyersberg, die Grafen von 
Hochberg, wurden von Bayern nicht als erbberechtigt angesehen. Das 
Erbfolgerecht der Hochberge (aber) war durch die Hausgesetze der 
badischen Dynastie festgestellt, von den Kammern gutgeheißen und von 
jämtlichen Großmächten (zuerst auf dem Kongreß zu Aachen 1818) 
mehrmals förmlich anerkannt worden.) Unbekümmert um die euro— 
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Y Das Nähere über das Haus- und Familienstatut vom 4. Oktober 1817. 
in welcher Urkunde Großherzog Karl seine drei Halbbrüder, die Grafen Leopold, 
Wilhelm und Maximilian von Hochberg, zu Großherzoglichen Prinzen und Mark— 
grafen zu Baden erklärte, in Klübers Akten des Wiener Kongresses VIII, S. 168 
bis 198. Das Statut wurde für einen Bestandteil der Verfassungsurkunde von 
1818 erklärt, das Successionsrecht und der Besitzstand des Großherzogtums in einem 
den 10. Juli 1819 mit Baden zu Frankfurt geschlossenen Vertrag von sterreich, 
Rußland, Großbritannien und Preußen anerkannt und am 20. Juli 1819 einem 
der deutschen Bundesversammlung mitgeteilten Receß (Art. 7, 9 und 10) einver⸗ 
leibt. — v. d. Linde.
	        
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