Objekt: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

244 Zweiter Teil. Die Verwaltungsämter. 
wahrscheinlich der Fall war, im Jahre 1430 gelegentlich der Neuordnung 
Jes Gebührentarifes verdoppelt wurde, so würde die damals eingeführte 
Unterkaufssteuer, die der halben Maklergebühr gleichkam, mit einer Um- 
satzsteuer von 31%, gleichbedeutend gewesen sein. Aus den im Register 
yebuchten Einnahmen vom Unterkauf liefse sich dann der Wert des von 
Jen Unterkäufern vermittelten Umsatzes folgendermafsen berechnen: 
für das Jahr | 31 32 33 | 34 | 35 | 36 | 37 | 38 8 39 | 40 
auf % | 12360 | 10770 | 4350 | 2790 | 2310 | 3540 | 2100 | 2340 | 3030 | 3210 
Diese Zahlen lassen die Bedeutung der Unterkäufer für den Handel in 
Nürnberg recht‘ gering erscheinen. Die Schuld an dem jähen Rückgang, 
der sich seit dem Jahre 1433 bemerkbar macht, werden wir wohl der im 
Jahre 1430 beschlossenen Gebührenerhöhung zumessen müssen. 
c) Die Besteuerung des Tuchhandels. Der Tuchdetailverkauf ist in 
Nürnberg gesetzlich auf das Gewandhaus und die Wage beschränkt, wo 
%ir fremde und einheimische Tuchhändler eine gröfsere Anzahl von Ver- 
zaufstellen eingerichtet ist, für deren Benutzung eine Gebühr erhoben 
wird. Die Vereinnahmung dieser Gebühr wird durch die beiden Unter- 
zäufer auf Gewand kostenlos besorgt, sodafßs der Ertrag ungeteilt der 
Losungstube zufällt. Er schwankt in unserer Epoche zwischen 5 und 
40 &%. Die Belastung des Tuchhandels durch die Gewandhausgebühr ist 
also nur eine ganz unerhebliche. 
d) Die Besteuerung der Lodenfabrikation. Zur amtlichen Beglaubigung 
ler Maße und der Güte der in Nürnberg angefertigten grauen Lodentücher 
sind zwei Zeichenmeister eingesetzt, die gegen eine nicht näher zu er- 
mittelnde Gebühr die fertigen Loden untersuchen und mit dem Zeichen- 
sisen abstempeln. Aus dem Ertrag der Gebühr werden beiden zusammen 
%ir ihre Mühe jährlich 604, also 4, 4" vergütet. Der Rest fliefst in die 
Losungstube. Auch diese Steuer ist eine äußerst geringe, da sie der Stadt 
im Jahre nicht mehr als 2 % bis 3 &% einbringt. 
e) Die Besteuerung der Silberverarbeitung. Die beglaubigte Fest- 
stellung des Feingehalts von Silberlegierungen ist in Nürnberg einem 
vom Rat bestellten und vereidigten Silberbrenner vorbehalten, der neben 
seinem Schmelzlohn noch einen Teil der Abfälle zurückbehält. Das Fein- 
silber, welches aus diesen gewonnen wird, fällt der Stadt zu, die dafür dem 
Silberbrenner ein jährliches Solar von 4 G auszahlt und ihm aufserdem 
Jen „Brenngadem“ im Schuhhaus als Werkstatt nebst dem dazu gehörigen 
Arbeitsgerät zur Verfügung stellt. Die Belastung, welche die Silberver- 
arbeitung hierdurch erfährt, ist kaum nennenswert; denn die Stadt erzielt
	        
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