Inhaltsverzeichnis: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (2. Band)

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Fünfter Abschnitt. Die sonstigen Ausgaben für den auswärtigen Dienst der Stadt. 509 
8 3. Notariatsgebühren. 
Um vor auswärtigen Gerichten seine Ansprüche prozessualisch ver- 
treten zu können, mufs der Rat häufig die von ıhm vorgenommenen 
Rechtshandlungen durch Personen beurkunden lassen, welche bei den 
betreffenden Gerichten öffentliche Glaubwürdigkeit besitzen. Die Aus- 
yaben, die der Stadt hierdurch entstehen, lassen sich im allgemeinen in 
Ausgaben für „Instrumente“, für „Transsumpte“, für „Citationen“, für 
„Appellationen“ und für „Vidimus“ unterscheiden. Die Instrumente, deren 
Preis pro Stück fast ausnahmslos zehn Schillinge beträgt, werden in der 
Regel durch einen gewissen Kritzelmeier, der uns später als Vertreter der 
Stadt am Landgericht begegnet, seltner durch den Prokurator der Stadt, 
Magister Marquard, angefertigt. Das gleiche gilt von den Transsumpten, 
lie mit einem halben bis einem ganzen Pfund bezahlt werden, und von 
den weniger häufigen Citationen und Appellationen. Das Vidimieren von 
Briefen hingegen oder, wie es auch heifst, das „Besiegeln der Vidimus“, 
geschieht in den allermeisten Fällen unter dem Siegel des Abtes von 
St. Ägidien!) durch dessen Schreiber Michael. Nur vereinzelt tritt da- 
neben auch der Landschreiber des Landgerichts zu Nürnberg in Thätig- 
keit, der über das Siegel des Landgerichts verfügt. Der Preis für das 
Vidimieren eines Briefes schwankt zwischen zwei bis zwölf Schillingen. 
Gelegentlich sind mit den Kosten für das Vidimus auch Übersetzer- oder 
Abschreibergebühren verbunden. 
Wir gruppieren die hierher gehörigen Ausgaben im folgenden nicht 
nach den fünf Arten der Notariatsgeschäfte, auf die sie sich beziehen; denn 
wenn sich auch vielleicht eine solche Scheidung am reinlichsten durch- 
führen. lassen würde, so erscheint es uns doch wichtiger, statt der ver- 
schiedenen Formen der notariellen Thätigkeit die Personen, von denen 
sie ausgeübt wird, in den Vordergrund zu rücken. Diesem Zweck wird 
eine Zusammenstellung der Ausgabeposten nach den Empfängern der 
von der Stadt gezahlten Gebühren am besten entsprechen. Sie läßst 
sich freilich nicht durchführen, ohne dafs ein Rest von Registereinträgen 
übrigbliebe, die statt des einen Gebührenempfängers entweder deren 
mehrere oder wohl auch gar keinen nennen. Dieser Rest ist jedoch nicht 
arheblich genug, um das Gesamtbild, welches wir durch die von uns 
yewählte Anordnung des Stoffes von der Verteilung der städtischen 
Notariatsgeschäfte erhalten, wesentlich zu beeinflussen. 
a) An verschiedene Notare gezahlt. R31XIII: „10 £ Johann Simonis 
für ein Instrument (des) Herrn Albrecht Driesbach, Vikariers.“ — R34XI: 
i) Auch St. Gilgen genannt.
	        
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