fullscreen: Die Nürnberger Reformation und das Recht der Reichsstädte Dinkelsbühl und Rothenburg ob der Tauber

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Unehelihe Kinder aber, die „aus verdampter Bermiihung und Geburt” 
fommen, aljo nicht von ledigen Elternteilen [tammen, Jondern etwa die Folgen 
eines Ehebruches find, bleiben von jeder Erbfolge ausgejchloffen, fie haben nur 
einen Anfpruch auf Unterhalt. Auch von ihren Eltern fönnen diefe Kinder nicht 
beerbt werden. 
Der fünfunddreißigite Titel bringt die gefebliche Erbfolge „auffteigender und 
Seiten=Linien“. 
Sehlen Erben abiteigender Linie, [o erben die Eltern des Erblafjers und 
ichließen alle weiteren Verwandten auffteigender Linie und der Seitenlinie aus, 
abaeleben von Brüdern und Schweftern nebft deren Kindern. 
Sind nämlich in vorliegendem Falle Ge[hwifter, geboren von beiden Eltern 
des Erblaffers, am Leben, jo erben dieje mit den Eltern zu gleiden Teilen. 
Sind aber Kinder bejagter Gejchwijter vorhanden, dann fOHlkießen diefelben ihre 
Eltern, alfo die Eltern des Erblafjers aus und erhalten deren Erbteil, nicht mehr 
und nicht weniger, ungeachtet ihrer Zahl. In gleicher Reife find auch die Groß= 
eltern des Erblaffers zur Erbfolge berufen, wenn die Eltern beide nicht mehr 
jeben. Sind nur Gejchwifter, ftammend von einem Elternteile — aljo Stief= 
geichwifter —, des Erblafjers am Leben, [o werden diefe nebft ihren Kindern von 
den Eltern und Grokeltern des Erblafjers ausgejhloffen. Das oben geregelte 
Erbrecht der Ehegatten wird durch diefe Borfcdhriften nicht berührt. Das Sut, 
welches den Geichwiftern des Erblafjers oder deren Kindern zufällt, gehört diejen 
zur freien Berfügung, obne Berwaltung oder NuknieBung des Vaters des Erb- 
[allers. 
Großeltern und Urgroßeltern [Ohließen die GSeichwifter der Eltern des Erb- 
lafjers aus. 
Sind feine Erben auf» und abfteigender Linie, jondern nur Gelchwilter des 
Erblaflers vorhanden, jo erben diefe zu gleichen Teilen. Die Kinder diejer Ge- 
ichwifter, die „von beeden banden“ mit dem Erblaffer verwandt, alfo vollbürtige 
Geichwilter fein müffen, {oließen in gleicher Art, wie foeben oben dargelegt, ihre 
Eltern, d.h. ihren Vater bzw. ihre Mutter aus. Die vollbürtigen Gefjdhwifter 
jchließen wiederum die haklbbürtigen aus, nur wenn eritere fehlen, fommen die 
febteren zum Zuge, und zwar vor „andern Seyten= freunden“. Das Erbrecht der 
Cbeaatten wird au hierdurch nicht beeinträchtigt. 
Wenn nur halbbürtige Gejhwifter in Frage fommen, dann erben die vom 
Bater heritammenden die dem Erblafier vom Vater überfommene Habe, die 
durch die Mutter mit dem Erblafler verwandten die von der Mutter {tammen- 
den Güter. Was aber aus dem eheliden Gejamtgut des Erblafiers auf fie trifft, 
erben fie zu gleichen Teilen. „als maniqg mund, als manig pfund“. 
Hinterläßt jemand neben einem halbbürtigen Bruder oder einer Jolchen 
Schweiter auch vollbürtige Gejchwifter feiner Eltern, Io Ichlieken die erftaenann- 
ten Geichwijter leßtere aus. 
Sind feine Gejchwifter, fondern nur noch deren Kinder vorhanden, dann 
erben diefe nad) Köpfen, jedoch unter Berücfichtigung der oben dargeleaten Unter- 
Iciede von halb- und vollbürtigen Geichwiltern. 
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