Metadaten: Verhandlungen der ... Wanderversammlung Bayerischer Landwirte zu Nürnberg vom 12. bis 15. Mai 1895 (32. (1895))

hier manche mißliche Umstände zutage und andererseits hat die 
immer mehr wachsende Aufgabe des Gemeindeschreibers immer 
größere Geldausgaben der Gemeinde zur Folge, denen in den 
Vandgemeinden nicht wie in den Städten eine fortwährend 
steigende Steuerkraft gegenübersteht. 
Vom Gesichtspunkte der Entlastung der Gemeindebehörden 
aus ist daher jede Vereinfachung der Handhabung der Versiche— 
rungsgesetze mit Freuden zu begrüßen; andererseits erscheint unsere 
jetzige bayerische Gemeindeorganisation mit den vielen Zwerggemeinden 
durchaus nicht geeignet für diejenigen Abänderungsvorschläge zur 
Versicherungsgesetzgebung, welche dezentralisieren und den Schwer 
punkt der Kassenverwaltung in die Gemeinden legen wollen. 
Auch die Belastung der einzelnen Unternehmer mit 
Schreibereien, Anmeldungen und dergl. muß hier Erwähnung 
finden, doch muß ich mich hier zu der Ansicht bekennen, daß 
einerseits etwas mehr persönliche Fürsorge und Beschäftigung mit 
den Angelegenheiten der Arbeiter, als sie vielfach in der zweiten 
Hälfte des jetzt scheidenden Jahrhunderts Mode geworden war, 
nicht schadet — ist es doch geradezu beschämend, wie wenig Ver— 
ständniß für den sozialen Zug der Zeit oft in den gebildeten 
Kreisen vorhanden ist — und daß andererseits vielfach die Ab— 
neigung erst durch die Agitation gegen die gesetzlichen Bestimmungen 
ich meine hier insbesondere das Alters- und Invaliditätsgesetz 
unter die Arbeitgeber hineingetragen worden ist. 
Mißlich ist es, daß bei den kleineren und mittleren Unter— 
nehmern niemals eine genügende Kenntnis der vielfachen gesetz— 
lichen Bestimmungen zu erreichen sein wird, was denselben unter 
Umständen schwere finanzielle Nachteile bringen kann, weshalb auch 
aus diesem Grunde eine Vereinfachung gewünscht werden muß; 
ich erinnere hier nur an die Haftung des Arbeitgebers für die 
Kurkosten bei versäumter Anmeldung zur Krankenversicherung, die 
leicht versäumt werden kann wenn die Versicherungspflicht der 
Arbeiter oder die Anmeldepflicht des Bauherrn zweifelhaft ist, 
wie dies z. B. bei Bauten auf dem Lande vorkommt, bei denen 
die Frage, ob Regiebau oder Akkordbau, oft schwer zu entscheiden ist. 
Die finanzielle Belastung der Unternehmer aus 
allen drei Gesetzen ist eine ganz erhebliche, zumal wenn man 
bedenkt, daß die Unternehmer nicht nur den ihnen gesetzlich
	        
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