Metadaten: Deutsche Bibel, AT, Bd. 3. (Esr-Sap) – Nürnberg, STN, Cent. III, 41

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Li. Tötungen. 
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Seit 1515 tritt Ertränken, seit 1580 Enthauptung als Norm 
ein; 1649 verbrennt man die Enthauptete. Ein Begnadigungsfall 
ist nicht erwähnt. 
Der Versuch zieht gleichfalls die Todesstrafe nach sich; 1506 
und 1543 liest man noch Brandmarkung und Verweisung. Jenes 
Vorkommnis zeigt freilich den Versuch im ersten Stadium, indem 
die Frevlerin in der Apotheke den erforderlichen Hüttrauch zu er- 
halten suchte und sich hiebei verriet. 
Der männliche Anstifter und Beihelfer unterliegt der geschärften 
Radstrafe, die Helferin teilt meist der Mörderin Loos. 1665 
empfängt der Verführer 32 Stöfse, die Täterin 5 Schwertstreiche. 
der Nachrichter die, „Urlaubung.“ ® 
Handelt es sich bei der Frau stets um einen in vielleicht 
jahrelanger Überlegung gereiften Entschlufs, so ist es beim Gatten 
die Tat auflodernden Zorns oder der Trunkenheit.®) 
Durch die fortwährende Verwechslung von Suus und is yver- 
mag man aus den Einträgen des ä. AB. nur schwer zu enträtseln. 
ob in den einzelnen Fällen die Gattin des Beschuldigten, bezw. 
Geächteten, oder des Klägers als die Getötete anzusehen. Kin 
deprehensus in homiecidio uxoris sue wird unter Androhung des 
Stranges verbannt. Die reguläre Strafe ist Zange und Rad; 1598 
liest man Rad und Feuer, später auch das Schwert. 1544 wird 
Ritter Hänslein, der sein Weib mit dem ungebornen Kind getötet. 
grausam gerichtet. Auf Versuch steht Enthauptung. 1550 hängt, 
wie erwähnt, die peinliche Bestrafung des Nachrichters, der statt 
seiner Frau eine andre daneben stehende traf, lediglich von der 
Tötlichkeit der Wunde der letztern ab. Der Helfer sühnt dem 
Täter gleich; 1567 erteilt man diesem 40, jenem 30 Radstölse.’) 
Die Tötung der Ehebrecherin nebst ihrem Buhlen ist straflos. 
1493 wird Nützel, wiewohl er vorgibt, die Gattin „der Ehre wegen“ 
getötet zu haben, trotz der Intervention Maximilians das Geleit 
verweigert.®) 
1648 enthauptet man einen. der seine Braut erstochen, ebenso 
5) Mfzb. 1558; HGB. Il, 155, 156; Hegel 5, 702; s. jed. Ann. 1529, 
6) Mfz. 1555, 1557; Rtb. XII, 443, 1524 StA. 
7) AB, I, 8; Rtschlb. XIV, 135; Mfzb. 1567; 8. Versuch. 
8‘ Hegel 5. 582.
	        
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