Volltext: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

3 35. Wenn der Vater jtirbtk. 105 
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die liegenden Güter in mwejentfichem Bau zu erhalten, nicht? 
davon zu verändern, auch alle bürgerlichen Auflagen, Steuern, 
Umlagen davon zu entrichten und die Rinder gebührlicher- 
weile zu erziehen und auszufjteuern, 
Sit. XXXNUI Ge]. 4 8 2. 
je muß aljo vietum et amictum, sumtus disciplinarum, 
impensa ad certum vitae genus discendum dotem 
cum supellectili muliebri beftreiten. 
Benzenkuffer conclusio II €. 43. 
8 gilt in diejer Richtung vom usus, was DOM Tsus- 
fructus gilt. 
Koth, Bayer. ivilr. IL S. 282. Koth, Deuts 
iches Rrivatr. II S. 381, 
Keichen die Zinien und Früchte des Kindervermögens 
zur Bejtreitung des Unterhalt3 nicht aus, jo kann mit vOor- 
und obervormundichaftlidHer Genehmigung das Kapital an- 
gegriffen werden. 
STit. XXX Geil. 10. 
äußerftens muß fie aus ihrem Bermögen zujdhiehen. 
VBenzenkuffer S. 48. 
Während der Vater bei der Wiederverehelichung den Uus- 
fruct behält, wird der Mutter in diejem Fall der Nius entzogen. 
Sit. XXXIN Gei. 2 Ubi. 5. Tit. XXXIX Gel. 3 
Abi. 4. Roth, Bayer. Civilr. I E. 443 Ann. 7.1) 
') Boldamer, Paulus Magnus collatio juris communis 
et Norici in materia de tutela et cura. Altdor] 1754. S XL 
B. F. EC. Harpprecht, Tractatus de usufructu statutario 
materno. Fübinaen 1720. S. 189. Harpprecht, obmohl
	        
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