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Vereine bleiben werde, dessen Schliessung von der
zuständigen Polizeistelle oder Behörde verfügt worden
ist, oder an welchem ihm die Theilnahme in Gemäss-
heit der jeweilig bestehenden Disciplinarvorschriften
untersagt sein wird“, und obwohl von höheren Ver-
waltungs- und Justizbeamten selbst ausgesprochen
wurde, dass durch diese Verordnung die gegen die
Freimaurerei gerichtete vom 13. September 1814 ohne
Zweifel als aufgehoben erscheine und nach ihr den
Staatsdienern der Beitritt zu den Logen unbedingt
yestattet sei, fanden nur wenige bayrische Staatsdiener
den Weg zu einer Freimaurerloge, und Br. Dr. Jur.
Wilh. Schmid aus Bayreuth, der im Jahre 1864 diese
Sache in der „Bauhütte“ zur Sprache brachte, wird
wohl nicht so ganz unrecht gehabt haben, wenn er
behauptete, dass „dem Beitritt von Beamten etc. zu
irmrschen Verbindungen nichts hindernd im Wege
stehe, — als der Mangel an persönlichem Mute“.
Auch unsre Loge hat in dem Vierteljahrhundert
des Zeitraumes, den wir eben zu schildern begonnen
haben, keinen Zugang aus diesen Kreisen erhalten.
Die Geistlichkeit, die im Anfange des Jahrhunderts
so hervorragenden Anteil an Loge und Freimaurerei
genommen hatte, ist in dieser Zeit nur durch einen
Kandidaten (Drechsel) vertreten. Und neben den
zahlreichen Repräsentanten des Handels (darunter
auch der Bankier Dr. Eichenberg in Würzburg) und
der Industrie finden wir nur einige Akademiker, wie
Aerzte (Dr. G. W. Aldinger, Dr. Alexander Loh) und
Juristen (den damaligen Rechtspraktikanten, jetzt
!l. Bürgermeister von Nürnberg Dr. v. Schuh. seit
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