Inhaltsverzeichnis: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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38. Viktualienmarktordnung; 20. September 1884. 
8 15. 
) Alle marktgebührenpflichtigen Gegenstände, mögen sie mit 
der Eisenbahn oder der Post oder auf dem Kanale oder sonstwie 
in den Stadtbezirk verbracht werden, dürfen nur auf solchen 
Straßen eingebracht werden, an welchen sich eine Aufschlagswache 
befindet. 
Auf den sämtlichen übrigen Straßen und Wegen des hiesigen 
Stadtbezirkes dürfen marktgebührenpflichtige Gegenstände, welche 
nicht bereits der Kontrolle an einer Aufschlagswache unterstell 
worden sind, nicht eingebracht werden. 
2) Wer marktgebührenpflichtige Waren in den Stadtbezirk 
einbringt oder einbringen läßt, ist verpflichtet, an der nächstgelegenen 
Aufschlagswache dieselben unaufgefordert vorzuzeigen, die Gattung 
und das Gewicht, beziehungsweise die Stückzahl genau anzugeben, 
ferner dem Aufschlagswächter alle sonst nötigen Aufschlüsse zu er⸗ 
teilen und die Vornahme der Kontrolle durch Abwiegen usw. zu 
gestatten. 
Die nach der Gebührenordnung fälligen Marktgebühren sind 
dem betreffenden Aufschlagswächter sofort zu bezahlen, wogegen 
letzterer die entsprechende Anzahl Marktgebührenzeltel, versehen mit 
dem Tagesstempel der Aufschlagswache, als Quittung abgibt. 
3) Wenn marktgebührenpflichtige Waren verpackt in Abwesen⸗ 
heit des Absenders oder des Empfängers mittels der Eisenbahn 
oder der Post oder guf dem Kanale oder sonstwie hier ankommen, 
und wenn auf dem Frachtbriefe die Stückzahl oder das Nettogewicht 
nicht zu ersehen ist, so mussen die Waren von dem Einbringer bei der 
nächstgelegenen Aufschlagswache zur Ausstellung eines Vorweises 
vorgezeigt werden. Der Einbringer hat diesen Vorweis sofort nach 
Abladung der Waren dem Marktmeifter oder einem Marktaufseher 
behufs nachträglicher Einhebung der fälligen Marktgebühren aus— 
zuhändigen. 
4) Alle Personen, welche marktgebührenpflichtige Waren zu 
Markte bringen oder auf den Märkten feilhalten, sind verpflichtet, 
den Aufsichtspersonen jederzeit die nötigen Aufschlüsse darüber zu 
geben, ob, wann und von wem die Marktgebühren für ihre markt— 
gebührenpflichtigen Waren bezaählt wurden; die noch nicht, beziehungs— 
weise zu wenig bezahlten Gebühren sind nachträglich zu entrichten. 
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1) Von allen marktgebührenpflichtigen Waren, welche in den 
hiesigen Stadtbezirk nicht zum Zwecke des Verkaufes auf öffent⸗ 
lichen Plätzen und Straßen gebracht werden, sind keine Markt⸗ 
gebühren zu bezaählen.
	        
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