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außen an den Ecken der Häuser Eisen an, um die Laternen daran zu
hängen. Dies sollte aber nur im Falle, daß Feuer auskäme oder wenn
sonst in der Nacht ein „geleuft wurd“ geschehen.“) Diesem Zwecke
dienten auch einige hundert Kienfackeln, die der Baumeister außer
denen, die er an die Viertel- und Feuermeister ausgab, auf der
Peunt verwahrte. Wer in der Nacht nach Hause ging, sollte ein Licht
oder eine Fackel — vornehmere Leute ließen sie sich vortragen —
mitnehmen. Er war dann sicher, von den Stadtknechten nicht fest⸗
genommen zu werden, während Diejenigen, die sich ohne Licht betreffen
ließen, angehalten wurden. Erkannte man sie als Bürger oder Bürgers—
söhne oder Diener von Bürgern, so ließ man sie frei, lud sie aber
am anderen Morgen vor und sie mußten Strafe zahlen. Fremde
wurden in ihr Gasthaus geführt, wo sie der Wirt legitimieren mußte,
Leute, die sich nicht ausweisen konnten oder sonst verdächtig waren,
führte man direkt ins Lochgefängnis. Eigentlich sollte sich aber nie—
mand nach dem Läuten der Feuerglocke auf der Straße blicken lassen.
Nur dringende Geschäfte konnten dies entschuldigen. Die Feuerglocke
(in anderen Städten wohl auch Wein- oder Bierglocke genannt) läutete
man auffallend früh, und zwar, (wir haben darüber allerdings erst
Nachrichten aus dem 16. und 17. Jahrhundert) von St. Gallentag
(16. Oktober) bis Martini 1/2 Stunden nach Sonnenuntergang,
danach bis Antoni (17. Januar), „wenn's zwei schlägt in die Nacht,“
also zwei Stunden nach Sonnenuntergang. Am geilen Montag
(Montag nach Estomihi) läutete man sie eine Stunde nach dem Gar—
aus und so blieb es die ganze bessere Jahreszeit hindurch bis wieder
zum 16. Oktober. An den Abenden vor den hohen Festen läutete
man das ganze Jahr durch um eins in die Nacht. Die Feuerglocke
(nicht Feierglocke, wie man häufig geschrieben findet), bezeichnete den
Moment, wo jeder, damit nicht durch Unachtsamkeit in der Nacht
Feuer entstünde, sein „Feuer und sein Licht“ bewahren sollte, wie sich
wohl heute noch hier und da der alte Nachtwächterruf vernehmen läßt.
Damit war sie zugleich die Polizeistunde. Nach ihrem Läuten war
den Wirten das Ausschenken verboten, wie sich überhaupt niemand
mehr in den Wirtshäusern aufhalten durfte, außer wohl ein Fremder
oder wer sonst darin wohnte.
Im Schlitten zu fahren, was als ein sträflicher Luxus angesehen
wurde, (vgl. oben) und deshalb auch an Feiertagen und an den Aben—
den vor solchen gänzlich verboten war,“*) war bis zwei Uhr vor Mitter—
2) Vielleicht, ja wahrscheinlich zundete man die Laternen auch beim Besuch
hoher Gäste an, wie wir dies gelegentlich von anderen Städten erfahren.
») Später ward es wenigstens für die Dauer des Gottesdienstes untersagt.