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3. Planimetrie;
4. Stereometrie;
5. Deskriptive Geometrie.
III. Naturwissenschaften:
1. Naturgeschichte (mit botanischen und mineralogischen Exkur—
sionen);
doe mit Experimenten;
4. Technologie, resp. Encyklopädie der Gewerbe.
IV. Kunstfertigkeiten:
1. Geometrisches, Linear- und elementares, freies Handzeichnen;
2. Architektonisches und Situationszeichnen;
3. Freies Handzeichnen des menschlichen Leibes und seiner
Glieder, in Umrissen und leicht schattiert;
4. Schönschreiben.
V. Sprachen:
1. Deutsche Sprache (grammatisch, stilistisch, rhetorisch);
2. Franzoͤsische Sprache; alle drei bis zur Führung kauf—
3. Italienische männischer Korrespondenz und gewöhnlicher
4. Englische Unterhaltung.
VI. Landwirtschaftlicher Unterricht:
1. Encyklopädie der Landwirtschaft;
2. Landwirtschaftliche Produktionslehre, Oekonomie und Tech—
nologie;
3. Tierische Anatomie und Tierarzneikunde.
Für die Verteilung der Lehrgegenstände unter die verschieden—
artigen Schüler nach Kursen und Stundenzahl stellt er folgende Grund—
sätze auf:
„1. Unerläßlich für alle Gewerbschüler ist der Unterricht in Religion,
Naturkunde, Mathematik, deutscher Sprache und entweder Zeichnen
oder fremden Sprachen.
Von dem Unterricht in Geschichte und Geographie koͤnnen die—
jenigen dispensiert werden, welche in die landwirtschaftlichen Kurse
eintreten.
Die Dispensation von einem oder dem andern Unterrichtsgegen—⸗
stande hängt überhaupt von dem speziellen Beruf ab, zu welchem
ein Schüler übertreten will; dieser muß daher beim Eintritt in
die Anstalt bestimmt angegeben werden. Wird z. B. von Eltern
oder Angehörigen erklärt, daß der Schüler Kaufmann werden
oder zu einem allgemeinen, umfassenderen Fabrikgeschäft bestimmt