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wohl gar als eines nationalen Helden gedenken. Jetzt dürfen wir nur dad
Zine zu seiner Entschuldigung anführen, daß die Kriegsführung jener Zeit
aberhaupt eine schonungslose und barbarische war und daß die Repressalien,
die die Soldner der Nürnberger und der Bischöfe an den markgräflichen
Ortschaften und Unterthanen verübten, hinter den Mordbrennereien ihres
erbarmungslosen Feindes kaum allzusehr zurückgeblieben sein mögen.
Kurze Zeit nach Albrechts kinderlosem Tode wurde das kaiser—
liche Sequester über seine hinterlassenen Lande aufgehoben. Dieselben
fielen, ohne daß die Verbündeten dagegen Einspruch erhoben (durch
feierliche Ubergabe in Bayreuth, 29. März 1567) dem rechtmäßigen
Erben, Markgraf Georg Friedrich von Brandenburg⸗-Ansbach anheim,
der das Jahr vorher (1550) zur Mündigkeit gelangt war. Allein da—⸗
mit nicht zufrieden, erhob der junge Fürst wegen der Zerstbrung der
Veste Plassenburg, und der mancherlei anderen Verheerungen, die ihn
ohne jede Schuld von seiner Seite an seinem angestammten Besitz be—
roffen, noch bedeutende Entschädigungsansprüche an die vereinigten
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befreundeten Höfen bereitwilligst unterstützt wurde. Da sich auch
Aonig Ferdinand zu seinen Gunsten verwandte, so blieb den, man
sollte meinen, durch Albrechts gewaltthätige Übergriffe schon genugsam
geschädigten Verbündeten nichts übrig, als nachzugeben und sich zur
Zahlung der nicht geringen Summe von 176 000 Gulden an den
Markgrafen zu verstehen. Damit sollten aber auch alle anderen „Ir⸗
rungen, Sprüch und Forderungen des verloffenen Kriegs halben auf
ein Endt vertragen und hingelegt sein,“ wie der zu Wien den 6. Ok⸗
tober 1558 darüber abgeschlossene Vertrag endgültig festsetzte.
Was aus der Zeit des unheilvollen zweiten markgräflichen
Krieges für die Geschichte unserer Stadt von anderen Dingen zu be—
richten ist, ist zwar nur wenig, dafür aber von um so größerer Bedeutung.
Zunächst wurde im Jahre 16658 das Interim abgestellt. Merkwürdiger⸗
weise ging der Rat damit nur sehr langsam zu Werke, trotzdem doch
durch den Passauer Vertrag die Ausübung der evangelischen Religion
wieder für frei erklärt worden war. Noch im Dezember 1552 wurde
die Christmette in der durch das Interim eingeführten Gestalt abzu⸗
halten befohlen. Aber schon die nächste Ostermette wurde fallen ge⸗
lassen, nachdem bereits in der Fastenzeit 1668 den Mezzgern der Ver⸗
kauf von Fleisch an zweien Tagen der Woche gestattet worden war.
(Forts. folgt.)
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