Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

Antuga chung · 
Nachstehend wird der Wortlaut der durch Beschlüsse 
der beiden städtischen Kollegien vom 11., 18. und 
31. Mai ds. Irs. geänderten 83 16 Absatz 2 und 
23 Absatz 2 der ortspolizeilichen Vorschriften vom 
22. Juli 1892 „die Benützung des Nüruberger Vieh⸗ 
hofes betr.“ in ihrer dermaligen Fassung mit dem 
Beifügen zur Kenniniß der Betheiligten gebracht, daß 
diese Aenderungen durch Entschließung der k. Regierung 
von Mittelfranken, Kammer des Innern, vom 19. Juni 
ds. Irs. Nr. 12350, für vollziehbar erklärt worden 
sind und am 1. Juli ds. Irs. in Kraft treten. 
Nüruberg, den 28. Juni 1884. 
A 
Dr. v Schah. 
E..Nr. 27050/ II. 
10 Aosatz 2. 
Für Rindvieh, Schafe und Kölber ist in der 
Marktgebühr auch die unentgeltliche 
erstmalige 
Einstrenung in dem vom Magistrate jeweilig bestimmten 
Umfauge inbegriffen. Weiter erforderliche Einstreu— 
ungen haben die Vieheigenthümer auf ihre eigenen 
Kosten zu beschaffen. Für Schweine und. eingestellte 
Pferde wird unentge!!!' he Einstreuung überhaupt 
nicht geleistet. 
8 — 
Das zur Fütterung ecforderliche Futter, sowie das 
zur Einstreunug erforderliche Stroͤh, soweit es nicht 
lach 8 16 Absatz 2 der Biehhofordunug unentgeltlich 
geliefert wird, muß von der Viehhosverwaltung zu 
Zen jeweils festgesetzten Preisen bezogen werden.
	        
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