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gruben, die Miststätten, die Sammelstellen für Haushaltungs—
abwasser, die beweglichen Abtrittfässer, sowie die Pissoire, Rohr—
oder Kanalleitungen ihrer Anwesen stets in Ordnung gehalten
werden.
Dem kontrolierenden amtlichen Grubenaufseher darf die
Besichtigung solcher Lokalitäten und der dazu gehörigen An—
lagen und Einrichtungen, sobald er sich durch einen besonderen
amtlichen Auftrag hiezu legitimiert, nicht verweigert werden.
Ueber Räumungen überhaupt.
15) Sobald Aborte der aufgeführten Arten auch außer den
vorgeschriebenen Reinigungsperioden der Anfüllung nahe sind,
ferner auf jeweilige besondere polizeiliche Anordnung und in
diesem Falle innerhalb der polizeilich vorgestreckten Frist müssen
sie ordentlich gereinigt werden.
Jede Räumung oder Reinigung muß vollständig und bis
auf die Sohle, ferner thunlichst rasch und mit möglichst ge—
ringer Belästigung der Anwohner vorgenommen werden, wofür
der die Räumung besorgende Oekonom, Akkordant oder Arbeiter
verantwortlich ist.
Die Polizeibehörde kann behufs der Kontrole die Erstat—
tung einer Anzeige über den Vollzug einer polizeilich angeord⸗
neten Reinigung verlangen.
II. Ueber Rüumung der Abtrittgruben.
Periodische Räumung derselben.
16) Fortan sind alle im Gebrauche stehenden Abtrittgruben,
sowie alle zur Aufnahme menschlicher Auswurfsstoffe benützten
Dungstätten wenigstens alle zwei Jahre zu reinigen. Nur bei
nachgewiesener Unthunlichkeit kann die Polizeibehörde in einzelnen
Fällen die Ausführung dieser Vorschrift nachlassen.
Zeit zur Vornahme von Abtrittgrubenräumungen
und zur Abfuhr des Inhalts.
17) Die Räumung der Abtrittgruben darf in der kälteren
Jahreszeit, nämlich vom 1. Oktober bis 15. März, niemals
vor abends 9!/, Uhr, in den übrigen Monaten nicht vor
abends 10 Uhr begonnen und in der kälteren Jahreszeit nicht
länger als bis 6 Uhr, in der wärmeren Jahreszeit nicht länger
als bis 4 Uhr morgens fortgesetzt werden.
Die zur Grubenräumung bestimmten Wägen auswärtiger
Oekonomen dürfen den Staddtbezirk nicht vor 9 Uhr abends
befahren und müssen denselben im Winter spätestens morgens
s!, Uhr, im Sommer spätestens morgens 41/, wieder verlassen