Allgemeine wirtschaftliche und soziale Fürsorge.
Von der Bayerischen Landesgetreidestelle München erfolgten in der Zeit vom 1. April bis
28. September 1923 nachstehende Getreidezuweisungen (in dæ):
Davon
Getreideart Insgesamt
Weizen...19667
Roggen.. 497755
Gerste..1141637
zusammen 1209059
Inlands⸗
getreide
6470
48 906
116347
62013
Auslands⸗
getreide
13197
53836
67033
im eigenen Bezirk
aufgekauft
13
13
Ferner wurden aus der Reserve der Reichsgetreidestelle in der Zeit vom Oktober bis
29. November 1923 folgende Mengen lin dae) gekauft:
Getreideart Insgesamt
Weizen. 7850
Roggen.. 44374738
zusammen 45323
Davon
Inlands—
getreide
Ausland⸗
getreide
7850
16 900
24 750
20573
20573
Ausmahlung und Mahllohn. Der Ausmahlungssatz blieb zuerst wie im vorigen
Wirtschaftjahre für Weizen und Roggen 8500 und für Gerste 75 00; mit Beginn der freien
Wirtschaft ging man mit der Ausmahlung für Roggen sofort auf 7000 herunter, um ab
23. November 1923 auf Anregung der Regierung hin und nach Anhören der beteiligten
Gewerbe die Ausmahlung für Roggen auf 7500 und für Weizen auf 80) festzusetzen.
Die vorgeschlagene getrennte Vermahlung von Weizen in 65 00 Kochmehl und 10 d /o Nachmehl
wurde verworfen. Mit der Verwendung von Gerstenmehl zur Herstellung von Brot wurde
endgültig gebrochen.
Für die Vermahlung des Getreides wurde das Lohnsystem beibehalten. Wie bereits
im allgemeinen Teil erwähnt, wurde kurz nach Aufhören der Umlagenwirtschaft versuchsweise
dazu übergegangen, den Mühlen Getreide, welches aus der Reichsgetreidereserve stammte, auf
eigene Rechnung verarbeiten zu lassen. Die hiermit gemachten Erfahrungen waren sehr un—
günstige, weil die Mühlen die ihnen auferlegten Verpflichtungen über die Kontinentierung
bei Abgabe des Mehles an die Bäcker nicht einhielten. Infolge der außerordentlichen Nach—
frage nach Mehl, welche mit Beginn der freien Wirtschaft einsetzte, gewährleistete eben nur
eine straffe Verteilungsorganisation durch den Kommunalverband eine gerechte Belieferung
der Bäcker.
An Mahllöhnen wurden zu Beginn des Berichtsjahres folgende Beträge aufgewendet:
Mahllohn für Fuhrlohnentschädigung
Stadtmühlen auswärtige Mühlen in Papier-Mark
Gruppe
J II III
6167 720 1035 1380
16. März bis 30. April 1923 6167
Die Berechnung des Mahllohnes wurde am 30. April 1923 nach Vereinbarung mit der
Landesgetreidestelle auf eine neue Grundlage gestellt, welche in der fortwährenden Geld—
entwertung ihre Berechtigung fand. Als Grundmahllohn einigte man sich auf einen Goldmark—
betrag von 1.85 M. (Wassermühlen) für den Doppelzentner Getreide. Dieser Grundbetrag
wurde vervielfältigt mit der Durchschnittszahl der Indexziffern für den Großhandels- und
Lebenshaltungsindex ohne Bekleidung, woraus sich dann der reine Mahllohn für das laufende
Monat errechnete. Da es technisch undurchführbar war, die Indexziffern des gleichen Monats
anzusetzen, die ja bekanntlich erst nach Umfluß von 8 bis 10 Tagen offiziell herauskamen,
mußten ersatzweise die Indexziffern des Vormonats verwendet werden.