Objekt: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

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Eriter Zeil. 
Bd. XXIII S. 379, BL}. RU. IV Erg.Bd. S. 151. 
Münden, Urteil 24, September 1867. BI. f. RA. 
Bo, XXXIMN S. 47 und Allegat. 
Diejes Recht enticheidet auch die Regelung der Ver: 
Hältniffe bei Auflöjung der Ehe, die Verpflichtung zu EChe- 
icheidungsftrafen, die bei Wiederverehelidhung eintretenden 
Kechtsverhältniffe, namentlid die Verpflichtung des über- 
lebenden Ehegatten gegenüber den Kindern erfter Che, die 
Strafen zweiter Che und das eheliche Güterrecht, während 
ch das Intejtaterbrecht des Überlebenden Chegatten nach 
den für das Erbrecht geltenden Regeln richtet, 
Xoth, Bayer. Civilr. I S. 139. ef. jedoch Leipzig, 
Sammlung V S. 198, VI S. 228 u. 394, VIII 
S. 145. Böhm, Die räumliche Herrfchaft der Rechts: 
normen S, 50 u. Ig., 56 Biff. 7. 
Bei der verjamten Che wird das gelamte Vermögen 
beider Cheleute gemein, 
DAGE. vom 31. Januar 1871. MM. fi RU. 
Bd. XXXVIMN S. 258. 
e5 mag Namen haben, wie e£ will, erworben worden Fein, 
wie und wann e$ will, {o zwar, daß jeder Ehegatte ein 
wohlermorbenes Recht auf einen fachlich unausgejhiedenen 
ideell felbjtändigen Häljteanteil erhält, meldhes ihm der 
andere Chegatte mider feinen Willen meder bei Lebzeiten 
noch nad) dem Tod durch Tejtament entziehen kann. 
Kojenkranz S. 71. Wölfern II S. 167. 
wegen betrüglicher Verjhweigung von IHatjadhen München, 
Zamm(l. Bd. VII S. 10. Bl. * RA. XLIV S. 413.
	        
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