fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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51. Straßenpolizeiordnung; 1. November 1903. 
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Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf öffentlichen 
Straßen, dann zur Wahrung der öffentlichen Reinlichkeit überhaupt, 
oder zum Schutze der öffentlichen Anlagen und Denkmäler ist un— 
verzüglich und uneingeschränkt Folge zu leisten. 
Die Polizeibehörde ist in diesen Fällen befugt, die Bestim— 
mungen der gegenwärtigen Straßenpolizeiordnung außer Wirk 
samkeit zu setzen. 
Polizeiliche und gemeindliche Bedienstete. 
8154. 
Die Beamten und Bediensteten der Polizeibehörde sind im 
Dienste von der Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften gegen— 
wärtiger Ordnung befreit, soweit dies in einzelnen Fällen geboten 
erscheint. 
Das Gleiche gilt von den übrigen gemeindlichen Bediensteten 
und sonstigen von der Gemeinde bestellten Personen, wenn sie nach 
einer durch die Polizeibehörde gebilligten Anweisung handeln. 
Strafbestimmungen. 
8155. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen 
werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen 
hestraft. 
Rechtswirksamkeit. 
8 156. 
Gegenwärtige Straßenpolizeiordnung tritt am 1. Dezember 1903 
inkraft. Gleichzeitig treten außer Geltung: die Straßenpolizeiordnung 
oom 5. Februar 1892, deren in folgenden ortspolizeilichen Vorschriften 
enthaltenen Abänderungen und Zusätze: vom 25. Oktober 1892, 
8. Februar 1893, 12. Dezember 1893, 7. April 1894, 9. Juli 1894, 
26. Juli 1894, 18. Dezember 1894, 12. September 1895, 18. Sep— 
teniber 1895, 24. Oktober 1895, 9. November 1895, 3. Dezember 1895, 
5. Mai 1896, 27. August 1896. 1. Juni 1898, 25. Mai 1900, 
17. Juni 1901, ferner die ortspolizeilichen Vorschriften vom 27. Ok— 
tober 1894 über die Entleerung von Unrat, vom 22. September 1870 
über den Besuch des Königlichen Burggartens, vom 10 Februar 1903 
über die Benützung des Fußgängersteges über den Ostbahnhof, vom 
—E 
14. August 1903 über die Regelung des Verkehrs am Bahnhofplatz 
und die 88 27 bis einschließlich 30 der ortspolizeilichen Vorschrift 
vom 8. Juni 1898/ 19. Januar 1899 über den elektrischen Betrieb 
der Straßenbahn.
	        
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