Metadaten: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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Lehen schon durchgängig erblich geworden waren, so ging auch die 
Burggrafschaft immer von dem Valer auf den Sohn über und wir 
haben bereits gesehen, daß sie auch, wenn eine Familie, wie die der 
Kaabs, ausstarb auf ihre Erben (die Hohenzollern) überging. 
Neben der Beschirmung der Burg hatten die Burggrafen aber 
auch die Verwaltung des umliegenden Reichsguts zu besorgen. Dieses 
Reichsgut, zu dem vor allem der ausgedehnte Reichswald gehörte, war 
sehr umfangreich. Aus dem Ertrag dieser Güter mußten die Kosten 
des koniglichen Haushalts, wenn der König in Nürnberg Hof hielt, 
bestritten werden. Dann aber hatte der Burggraf auch die Jurisdik— 
tion und andere gräfliche Hoheitsrechte in einem ausgedehnten Land⸗ 
gerichtssprengel, der etwa mit der Ausdehnung des alten Nordgaues 
zusammengefallen sein mag. 
Wir ersehen hieraus, daß die Rechte des Burggrafen keineswegs 
auf die seinem Schutze anvertraute Burg beschränkt waren. Natürlich 
hatte er in der ersten Zeit auch die Hoheitsrechte in der unter der 
Burg entstandenen Stadt. 
Mit der Zeit wurde von der früheren einheitlichen Amtsgewalt 
der Burggrafen ein Teil nach dem anderen ausgeschieden und teils an 
besondere kaiserliche Beamte als eigentliches Amt übertragen, teils als 
erbliches Reichslehen vergeben. Nicht nuͤr wurde dem Burggrafen die 
Jurisdiktion in der Stadt entzogen und auf den Schultheißen über⸗ 
tragen, sondern auch die in den umliegenden Reichsforsten ging ihm 
berloren. Davon sprechen wir später. Was aber noch mehr ist, auch 
die kaiserliche Burg, von der die Amtsgewalt der Burggrafen sich ur⸗ 
sprünglich herschrieb, ging ihnen verloren und wurde unter die Obhut 
eines besonderen Burgvogts (castellanus), wohl zu unterscheiden von 
der älteren gleichen Benennung des Burggrafen) und der Bürger der 
Stadt gestellt, so daß die Burggrafen allein die ihnen eigens zugehö— 
rige Burg neben der Reichsburg auf der Veste behielten.) 
Was hiernach den Burggrafen von Nürnberg an erblichen 
Rechten innerhalb Nürnbergs verblieb, findet sich in dem Privi— 
legium König Rudolfs vom 25. Oktober 1278, durch daͤs der 
Tags zuvor gekrönte König den Burggrafen Friedrich III. für 
— 
5 S. Hegel in den Chroniken der fränkischen Städte. Nürnberg. J. Bl. in 
der Einleitung S. XVIII. und XIX. Der Historiker weiß, wie stark dieser vorzug⸗ 
liche Abriß der älteren Nürnberger Geschichte von uns herangezogen werden mußte. 
Wir nehmen auch keinen Anstand seine Worte (wie auch die anderer Schriftsteller) 
infach in unsern Text hinüberzunehmen, indem wir der Ansicht sind, daß es ganz 
wecklos, sogar unratsam Dinge, die einmal gut gesagt sind, noch in eine 
Indere Form zu bringen. Die genauen Belege geben wir am Schlusse.
	        
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