fechten wuͤrde/ soll solche vermeinte Handlung fuͤr nich⸗
tig und Krafftloß gehalten⸗- und darauff nicht erkannt“
werden. „Pofßitô gleichwohl / sed in veritatis præ judi-
cium minimè concesod, es haͤtte der Appellatus die angege⸗
bene sponsalia, welche er nicht einst semiplene, vielweni⸗
ger plus quàm semiplenè, wie sich zu Recht gebuͤhrt / erwie⸗
sen / zu bekundschafften vermoͤcht / wiewohl alles / was er
articulirt und mit Zeugen zu probiren sich unternommen
hat / uffs hoͤchste nur prxfumptivè ad sponsalia concludiren
chut / auch in actibus æquivocis ac ambiguis bestehet / wor⸗
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andere / nicht omni exceptione majores, theils deß 4Appel-
lati Intention gantz abgefallen sind und neben andern das
pure Contrarium testificirt haben; So haͤtte er doch ein
mehrers nicht / als clandestina sponsalia, dargethan / in
nachdencklicher Betrachtung / daß nicht einig-ehrlicher
Maun / der zu solchen als ein ehrlicher Zeug waͤre gezo⸗
gen worden / namhafft zu machen; Welchen Falls dann ob—
Alegirte Nuͤrnbergische Ehe⸗Ordnung den richtigen Aus⸗
schlaͤg gibt / daß solche clandestina sponsalia, wann sie ge⸗
richtuch in Dispute kommen / alsobald als nichtig und un⸗
buͤndig zu verwerffen seyen. Ja ex superabundanti uff un⸗
gestandenen Fall auch he pubũca ac solennia nach⸗
Rgeben / so muͤsten doch solche in regard der zwischen der
Appellantin und dem Appellato entstandenen inimicitia-
rum capitalium (worzu dieser eben damit Ursach gegeben /
daß er die von ihm erdichtete sponsalia gegen sie salv. ven.
mit Lugen und Betrug durchzuirucken und zu behaupten sich
fuͤrgenommen / beneben auch so wohl uff ihre liebe El—
ern unter der Erden / als die Appellantin selbsten / atro-
Isimas diffamationes & calumnias ausgestossen / indeme
er diese eine Hex⸗und ihre seel. Mutter eine Drud beschol⸗
ten / den feel. Hn. Maͤuier aber gar beschmitzet / ob waͤre er
das H. Abendmahl zu geniessen nicht wuͤrdig gewesen)
reccin dirt werden / gestalten dann so wohl in Nuͤrnberg
gis anderswo viel Kxempla bekannt sind / das auch
pros