Volltext: Unverfälschte Species Facti In Sachen Praetensorum Sponsalium

„Beklagten selbst eigener Bekantnuß nach / sollen decidirt 
„werden / sondern von zweyen pure mit weltlichen —W 
„nen besetzten Gerichten / woraus wiederum eine manife- 
„sta ac insanabis nullitas zu erkennen,,) in ipsius favo- 
tem sententionirt-und er ad juramentum suppletorium 
admittirt worden / ohnerachtet der Appellat per commu- 
hem famam, quæ rarò vana persona levis & malæ notæ, 
inmassen er ex mentiendi facilitate den abscheulichen 
Schand⸗Namen erlangt / daß er in der gantzen Stadt 
Nuͤrnberg Luͤgen⸗Schmidt genennet wird / worbey dann 
ohnstreittigen Rechtens / quöd ejusmodi personæ leves 
non habiles sint ad juramentum suppletorium; Gegenuͤ⸗ 
ber von der Appellantin muͤssen die Beklagte Herrn Bur⸗ 
germeister und Nath zu Nuͤrnberg invitis dentibus beken— 
nen und einraͤumen / daß sie in der gantzen Stadt eines gu⸗ 
ten Leymuths⸗frommen / stillen und eingezogenen Lebens 
gehalten , und derenthalben geruͤhmet werde / einfolgig 
man ihr das juramentum purgatorium mit weit besserm 
Brund Rechtens / weder dem Appellaten das juramen- 
tum suppletorium, deseriren koͤnnen; Es hat aber auch 
diese Remonstration bey denen præoccupirten Herren Rich⸗ 
tern primæ & secundæ Instantiæ das wenigste nicht ver⸗ 
fangen / sondern war vielmehr in allem zu erkennen / quöd 
sfurdis narretur fabula. Hauptsaͤchlich und am allermei⸗ 
sten ist ratione der vermeinten Desnitiven primæ & secun- 
Instantiæ zu notiren / daß solche dem Nuͤrnbergischen 
Matrimonial- Edict de anno 1572. und dessen additiona- 
libus schnur⸗stracks entgegen lauͤffen / allermasfen daum 
ausdruͤcklich disponirt und versehen / daß / »weil die Ehe 
„ein oͤffentlicher Stand ist „ die Verlobnusse in Beyscn 
„zum wenigsten zweyer aus ihrer Freundschafft oder aude⸗ 
„rer erbarer unpartheyischer / darzu insonderheit als Ge⸗ 
„zeugen erforderter Manns⸗Personen geschehen sollen / 
„durch welche solche Ehe⸗Verloͤbnuß im Fall der Noth⸗ 
„durfft moͤge erwiesen werden; So aber dem gemaͤß nicht 
„gehandelt⸗ und doch eines das andere der Ehe halber an⸗ 
fech⸗
	        
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