Volltext: Unverfälschte Species Facti In Sachen Praetensorum Sponsalium

Partiali- 
taͤten. 
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Hn. Maͤuler als auch von seiner Wittib biß zu ihrem En⸗ 
de nicht voͤllig versteuret oder verlosungt worden; Wo⸗ 
durch dann dieser Delator deß Magistrats zu Ruürnberg Ac- 
fection und Ixn plenarie an sich zu ziehen verhofft/ bene⸗ 
ben so viel effectuirt / daß der Rath zu Nuͤrnberg gleich am 
dritten Tag nach Beerdigung der Maͤuserischen Wittib 
zugefahren / die Maͤulerifche gantze Verlassenschafft inven- 
tiren und taxiren lassen / auch darauf der Jungfer Maͤu— 
lerin / als alleiniger Erbin ihrer seel. Mutter / unter dem 
Prætext beschehener Defraudation in Versteurung deß vor⸗ 
handenen Vermoͤgens hneraachtet dieses Præsupposi- 
tum in wenigsten nicht docirt oder erwiefen / weniger die 
jetzige Appellantin dißfalls / wie sichs zu recht gebuͤhrt / uͤ⸗ 
berfuͤhrt worden) z3000 fl. zur Straͤffec cùᷣm tamen juris 
sit indubitati, quòd actio pnasis non tranfeat in hæredes) 
dictirt / auch bey dieser unbescheinten Intentien unangese⸗ 
hen die jetzige Apellantin zu verschiedenen mahln pro omni- 
moda remissione muldæ impiorirt hat so steiff behar⸗ 
tet / daß beruͤhrter Magistrat der Jungfer Maͤulerin 525. fl. 
welche sie bey alldortiger Losung⸗ oder Steuer⸗ Stuben uff 
richtigem Zinse stehen gehabt / de facto weggenom̃en und / 
als Rechtlich bezahlt / dürchgestrichen Nachdeme nun die— 
ser Verraͤther durch seine Delation deß Magistrats zu Nuͤrn⸗ 
berg Benevolentz / voͤllig erlangt zu haben geglaubet / ist er 
viel animoser worden / und hat dadurch Anlaß ergriffen / 
bon der verlassenen Jungfer Maͤulerin ein gegen ihne be— 
schehenes Ehe⸗Geluͤbd anzugeben / und uff ihre Contra- 
diction sie derenthalben gar gerichtlich zu belangen und 
borzunehmen. Wie sehr partialisch aber (quod tamen 
tuͤm hic, tuͤm in subsequentibus. citra animum ac inten- 
tionem in juriandi dictùm sit, desuper solennime ac in e 
tensigima juris forma protestans & reservans) bey Un⸗ 
tersuchung dieser Sache sey verfahren worden / kan darbb 
Sonnenheiter erhellen / indeme man 1. der damahls ver⸗ 
meintlich Beklagten vorgeschlagene Zeugen nicht alle ab⸗ 
gehoͤrt / noch ihr deß zugenothigten Klaͤgers / ernannten 
Schmidts⸗
	        
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