Volltext: Dienstanweisung für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der kgl. bayer. Stadt Nürnberg

11 
Im übrigen wird auf den Abschnitt „Disziplinar— 
bestimmungen“ verwiesen. 
86. 
Verhalten gegenüber dem kgl. Militär und der 
kgl. Gendarmerie. 
Im dienstlichen Verkehr mit dem kgl. Militär 
oder der kgl. Gendarmerie hat die Polizeimann— 
schaft ein gutes, dienstfreundliches Benehmen zu 
beobachten. Den Offizieren des deutschen Heeres 
und der kaiserl. Marine sind die üblichen Ehren— 
bezeigungen zu erweisen. 
8 
7. 
Dienstliches Verhältnis der Polizeimannschaft zu 
den kgl. Gerichten und zu den Beamten der 
Staatsanwaltschaft. 
Den Richtern, wie den Beamten der Staats— 
anwaltschaft gegenüber hat die Polizeimannschaft 
ein höfliches Benehmen zu beobachten. 
Eine unmittelbare Verwendung der Polizei— 
mannschaft durch die Richter ist in der Regel un— 
statthaft. Zulässig ist sie in dringenden Fällen, 
insbesondere bei Gefahr auf Verzug. 
Den Beamten der Staatsanwaltschaft ist die 
gesamte Polizeimannschaft als Hilfsorgan unter— 
stellt und demgemäß verpflichtet, den Anweisungen 
derselben unweigerlich Folge zu leisten.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.