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— 219 —
Eine vom Rat erlassene allgemeine Handwerksordnung vom
18. Dezember 16573 — der Leser wird es uns nicht verwehren, wenn
wir, um die Schilderung dieser Verhältnisse im Zusammenhang zu
gjeben, hier, wie auch sonst wohl, der chronologischen Ordnung der
Dinge vorgreifen — gestand allen „geschenkten gewanderten“ Hand—⸗
werken eine Herberge zu. In diese kehrte der fremde Handwerksge—
elle ein, wie noch heutzutage und schickte nach den sog. Zuschick—
meistern oder Zuschickgesellen, die ihren Namen davon hatten, daß sie
die Gesellen den einzelnen Handwerksmeistern je nach Bedarf zuschickten.
Um keinen Preis durfte sich der zugewanderte Geselle nach Belieben
einen Meister aussuchen, er mußte dahingehen, wo ihn der Zuschick—
meister hinwies, d. h. zu demjenigen Meister, der nach der Zunftord—
unng an der Reihe war, Anspruch auf einen Gesellen zu erheben. Den
Weg freier Unterhandlung zwischen Meister und Gesellen gab es nicht.
Der Geselle mußte sich darüber ausweisen, daß er auf einem ehrlichen
Handwerk gelernt und von seinem früheren Meister ehrlichen Abschied
genommen hatte. Dann durfte er nicht verheiratet sein. Die An—
nahme fremder Gesellen, die Weib und Kind hatten, war strenge ver—
boten. Auch hiesige verheiratete Gesellen waren zwar zugelassen,
durften aber nicht Meister werden. Der neue Geselle mußte je nach
dem Handwerke, dem er angehörte, wenigstens zwei oder vier Wochen
bei seinem Meister aushalten. Eine bestimmte Kündigungsfrist war
vorgesehen, der Geselle durfte nur an einem Sonntag ausstehen. Wäh—
rend der Woche durfte er in der Werkstatt nicht fehlen, und es war
—
einem Sonn⸗ oder Feiertag das Geleite gegeben werden dürfe. Wer
dagegen handelte, den drohte der Rat ins Loch zu legen und zu strafen,
wie es einem „erbaren Rath gerathen erscheint.“ Auch wer von einen.
Meister ohne ehrenhaften Urlaub wegblieb oder unter dem Werke aus—
stand, d. h. eine angefangene Arbeit nicht fertig machte, wurde bestraft,
gewöhnlich, indem er längere Zeit von keinem Meister zur Arbeit an—
genommen werden durfte. Falls er sich zum dritten Male dagegen
verfehlte, behielt sich der Rat auch wohl vor, den Gesellen „durch den
Nachrichter an Leib und Ehre zu strafen.“
Auf ihrer Herberge hatten die Gesellen eine „verordnete“ Stube,
auf der sie alle Monat oder auch wohl bloß alle Vierteljahr einmal
zusammenkommen durften. Doch sollten solche Zusammenkünfte im
Beisein der geschworenen Meister oder doch wenigstens eines derselben,
sowie der Zuschickmeister desselben Handwerks geschehen.
Dabei kam es dann zur Umfrage, d. h. es wurde über jeden
Gesellen ein Verhör angestellt, von wo er zuletzt hergewandert sei und
g85 ff.