Objekt: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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Aber auch der Wein, den man gewiß recht reichlich fließen lassen 
mußte, sollte ein billiger sein, Franken- oder rheinischer Wein, ausge— 
nommen daß vielleicht fremde Gäste da wären, denen „von Rats wegen“ 
Wein geschenkt wurde. Zu „kainerlay hochzeyt“ soll man Trysanet, 
Konfekt, Rotwein oder Ansinggeld geben. Jenes pflegte man zu schenken, 
wenn man „angenottet“ wurde, ein uns nicht mehr verständlicher Brauch, 
dies gab man für das Ansingen, also irgend einen Singsang, mit dem 
sich die Leute zu Ehren des Brautpaars vernehmen ließen. Nur die 
Dienstboten sollten dies thun und dafür eine Kleinigkeit bis zur Höhe 
eines Guldens erhalten dürfen. Das übliche Versenden von Speisen und 
Getränken außerhalb des Hochzeitshauses an nicht zur Hochzeit Geladene 
findet auch nicht den Beifall der Stadtväter, selbst, auff die orgeln“, also 
dem Organisten, soll nichts geschickt werden. Nur der Türmer der Pfarr⸗ 
lirche, in der die Hochzeit stattfand, der beim Kirchgange ein Stücklein 
blies, sollte dafür ein Viertel Frankenwein erhalten. Auch den Stadt—⸗ 
knechten und Bütteln, wenn ihre Hülfe bei den Hochzeiten und Tänzen in 
Anspruch genommen wurde, sollte nur ein mäßiges Trinkgeld gereicht 
werden. Zum Tanze nach dem Hochzeitsmahle durfte man laden, so viel 
man wollte, doch sollte den Jüngern nur Obst und gewöhnlicher Wein 
vorgesetzt werden. Die Tanzlader sollten nicht mehr als drei Pferde bei sich 
haben, außerdem eins für den Spruchsprecher. Des Morgens sollte 
man ihnen nichts weiter geben als eine Frühsuppe mit einer oder 
zweien gesottenen Hennen, dazu auch Frankenwein. Fremde Spielleute 
und „Lotter“, (oder Lotterer d. h. Spaßmacher) sollte man nur in dem 
Falle — und auch dann nur wenige — einlassen, wenn man diejenigen, 
„die der Stadt Schild trugen“, das sind also die Stadtpfeifer und 
Trompeter, sowie der Hengelein, nicht erlangen möchte. Wer zu dem Tanze 
auf dem Rathaus eine „schenk“ haben, d. h. den Gästen eine Bewirtung 
ausrichten wollte, durfte diese nur in einer vom Rate dazu bewilligten 
Stube vornehmen. Doch sollten nur 16 Personen von jeder Partei 
dazu gebeten werden. Das Essen sollte ganz einfach sein, wie immer 
Obst, Käse und Brot und gewöhnlicher Wein. An Geschirren, Tisch— 
tüchern, Servietten (Handzwehlen) u. s. w. durften nur die vom Rate 
selbst zu diesem Zwecke dem Hausknecht übergebenen gebraucht werden. 
Über Preis und Beschaffenheit der Hochzeitsgeschenke finden sich 
in der Ordnung von 1485 keine Bestimmungen. Die Geschenke, die 
Dr. Christoph Scheurl und seine Braut „auf“ und nach der Hochzeit 
erhielten, bestanden hauptsächlich in goldenen Ringen, silbernen und 
vergoldeten Bechern und anderen Trinkgeschirren, in silbernen Löffeln 
und Gabeln und ähnlichem Gold- und Silberzeug, wie man es auch 
noch heute zu schenken pflegt. Amüsant ist, daß der gelehrte Herr in 
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