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Aber auch der Wein, den man gewiß recht reichlich fließen lassen
mußte, sollte ein billiger sein, Franken- oder rheinischer Wein, ausge—
nommen daß vielleicht fremde Gäste da wären, denen „von Rats wegen“
Wein geschenkt wurde. Zu „kainerlay hochzeyt“ soll man Trysanet,
Konfekt, Rotwein oder Ansinggeld geben. Jenes pflegte man zu schenken,
wenn man „angenottet“ wurde, ein uns nicht mehr verständlicher Brauch,
dies gab man für das Ansingen, also irgend einen Singsang, mit dem
sich die Leute zu Ehren des Brautpaars vernehmen ließen. Nur die
Dienstboten sollten dies thun und dafür eine Kleinigkeit bis zur Höhe
eines Guldens erhalten dürfen. Das übliche Versenden von Speisen und
Getränken außerhalb des Hochzeitshauses an nicht zur Hochzeit Geladene
findet auch nicht den Beifall der Stadtväter, selbst, auff die orgeln“, also
dem Organisten, soll nichts geschickt werden. Nur der Türmer der Pfarr⸗
lirche, in der die Hochzeit stattfand, der beim Kirchgange ein Stücklein
blies, sollte dafür ein Viertel Frankenwein erhalten. Auch den Stadt—⸗
knechten und Bütteln, wenn ihre Hülfe bei den Hochzeiten und Tänzen in
Anspruch genommen wurde, sollte nur ein mäßiges Trinkgeld gereicht
werden. Zum Tanze nach dem Hochzeitsmahle durfte man laden, so viel
man wollte, doch sollte den Jüngern nur Obst und gewöhnlicher Wein
vorgesetzt werden. Die Tanzlader sollten nicht mehr als drei Pferde bei sich
haben, außerdem eins für den Spruchsprecher. Des Morgens sollte
man ihnen nichts weiter geben als eine Frühsuppe mit einer oder
zweien gesottenen Hennen, dazu auch Frankenwein. Fremde Spielleute
und „Lotter“, (oder Lotterer d. h. Spaßmacher) sollte man nur in dem
Falle — und auch dann nur wenige — einlassen, wenn man diejenigen,
„die der Stadt Schild trugen“, das sind also die Stadtpfeifer und
Trompeter, sowie der Hengelein, nicht erlangen möchte. Wer zu dem Tanze
auf dem Rathaus eine „schenk“ haben, d. h. den Gästen eine Bewirtung
ausrichten wollte, durfte diese nur in einer vom Rate dazu bewilligten
Stube vornehmen. Doch sollten nur 16 Personen von jeder Partei
dazu gebeten werden. Das Essen sollte ganz einfach sein, wie immer
Obst, Käse und Brot und gewöhnlicher Wein. An Geschirren, Tisch—
tüchern, Servietten (Handzwehlen) u. s. w. durften nur die vom Rate
selbst zu diesem Zwecke dem Hausknecht übergebenen gebraucht werden.
Über Preis und Beschaffenheit der Hochzeitsgeschenke finden sich
in der Ordnung von 1485 keine Bestimmungen. Die Geschenke, die
Dr. Christoph Scheurl und seine Braut „auf“ und nach der Hochzeit
erhielten, bestanden hauptsächlich in goldenen Ringen, silbernen und
vergoldeten Bechern und anderen Trinkgeschirren, in silbernen Löffeln
und Gabeln und ähnlichem Gold- und Silberzeug, wie man es auch
noch heute zu schenken pflegt. Amüsant ist, daß der gelehrte Herr in
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