Objekt: Verhandlungen der ... Wanderversammlung Bayerischer Landwirte zu Nürnberg vom 12. bis 15. Mai 1895 (32. (1895))

Reichsversicherungsamtes ist ausgesprochen, daß Übernahme von 
Fuhren irgendwelcher Art, insolange dieselben mit den landwirtschaft— 
lichen Gespannen in Zeiten geringerer Arbeitsthätigkeit in der Land— 
wirtschaft bethätigt werden können, noch keinen gewerbsmäßigen Fuhr— 
werksbetrieb darstellen und nicht gesondert versichertzu werden brauchen. 
Ob durch derartige gefährliche Nebenbetriebe sowie die er— 
höhte Verwendung von Maschinen die Einführung eines Ge— 
fahrentarifes, der in den Motiven zum Reichsgesetze über die 
landwirtschaftliche Unfall- und Krankenversicherung als nicht ent— 
behrlich bezeichnet wurde, wirklich notwendig wird, ist noch eine 
offene Frage, die ich aber eher verneinen möchte. 
Die 27500 entschädigungspflichtigen Unfälle, welche sich 
1893 in landwirtschaftlichen Betrieben ereignet haben, verteilen 
sich in ihren Hauptziffern, wie folgt: 
Maschinen, Transmissionen ꝛc. ca. 2900 
Zusammenbruch, Umfallen von Gegenständen „1700 
Sturz von Leitern, Treppen, Bodenlucken 7700 
Fuhrwerk „3000 
Tiere „3400 
Handwerkszeug und einfache Geräte „2100 
Auf- und Abladen ꝛc. 1800, 
so daß also die Unfälle bei Maschinen für das ganze Reich einen 
verhältnismäßig sehr geringen Prozentsatz — ca. 10*0 — ausmachen, 
während der Hauptanteil gerade den auch im einfachsten land— 
wirtschaftlichen Betriebe vorkommenden Hantierungen zur Last fällt. 
Für einzelne Gegenden stellt sich das Verhältnis freilich 
wesentlich anders, so z. B. waren bei der land- und forstwirt— 
schaftlichen Berufsgenossenschaft für Mittelsranken von den pro 
1893 eingetroffenen entschädigungspflichtigen 491 Unfällen mehr 
als 20000 durch Maschinen hervorgerufen. Allein das kommt 
wohl hauptsächlich auf Rechnung einer in Mittelfranken außer— 
ordentlich verbreiteten Anwendung von Maschinen, insbesondere 
der Futterschneidmaschinen, zur besseren Ausnützung des Futters 
bei Gsottfütterung gegenüber der Langfütterung. 
Invaliditäts- und Altersversicherung. 
An dritter Stelle in der Reihe der Versicherungsgesetze 
kommt das Gesetz vom 22. VI. 89 betr. die Invaliditäts- und
	        
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