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Um einem Fremden hinsichtlich der Lokalpolizei einige
Verhaltungsmasregeln an die Hand zu geben, seyen hier
einige Verordnungen angeführt: Ein Fremder der mit Wa—
gen und Pferd oder zu Pferde ankommt, hat am Thore ei—
nen Brücken- und Pflasterzoll zu entrichten. Gedenkt er
länger als drei Tage zu bleiben und sich ein Privatlogis,
(die im Vergleich zu andern Städten derselben Größe billig
genannt werden dürfen), zu nehmen, so ist im magistrati—
schen Geschäftszimmer Nr. 8 ein Anzeigeschein abzuholen,
auszufüllen und binnen 24 Stunden zurückzubringen, worauf
eine Aufenthaltskarte zugestellt wird, welche im Bureau Nr. 10
tontrasignirt seyn muß, um volle Gültigkeit zu haben. Nach
Ablauf dieser Karte ist dieselbe im Falle der Abreise in Nr.8
zurückzugeben, oder wenn der Fremde noch bleiben will,
binnen 3 Tagen nach Ablauf zur Verlängerung vorzulegen.
Ebenso ist jede Wohnungsveränderung zur Anzeige zu brin—
gen und im Bureau Ar. 10 eintragen zu lassen. Wer un—
ter drei Tagen nach der Ankunft wieder abreist wird nur
durch einen Nachtzettel dem treffenden Amte angezeigt.
Wer eine Miethe bezieht, hat sich vor Allem um ein Mieths—
attest in Bureau Nr. 10 umzuthun, welches bei der Abreise
wieder zurückgegeben wird. Die Aufkündigung der Miethe
geschieht bei größeren Wohnungen ein halb Jahr vorher,
indeß kommen bei Wohnungen, die nicht über 25 Gulden
jährlichen Zins abwerfen auch vierteljährige und bei Woh—
nungen die nur monatweise gemiethet sind, monatliche Auf⸗
kündigungen vor. Wer Dienstboten annehmen will, hat vor
Allem darauf zu sehen, daß dieselben in's Dienstboten-Ver—