Inhaltsverzeichnis: Katalog der Stadtbibliothek in Nürnberg : Erste Abtheilung. Schwarz-Amberger'sche Norica-Sammlung

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198%. [1604, IX, 51 b] 12. Dezember 1604: 
Nachdem Wolffen Schar, einem goldschmid, in 
seinen 'kram auff der neuen langen prücken verschinene nacht 
eingeprochen und im allerley gestolen worden, ist verlassen, eine 
ansag von ime auffzuschreiben, was er verlohren . . . €£c. 
1988. [1604, IX, 2. Abt. 4 a] 14. Dezember 1604: 
Sebastian Walg, Endres Vischer und Joachim Wolff alß 
Claudi vom Creutz kinder vormünder soll man die gebettene 
türschrifft an die kays. May. wegen 1000 thaler ausstands, wie 
herren D. Oelhafens bedencken vermag, mittheilen, und die von 
seiner ehrw. corrigirte supplication einschliessen. 
1989. [1604, IX, 63 b] 17. Dezember 1604: 
Uff Wolffen Schern ansag, das er seine gestolne wahren 
bey einem juden zu Fürth gefunden, dem sie von einem, der 
sich Jacomo le Grand genennet, versetzt worden umb 17 thaler, 
gegen deren auszalung im der ambtman seine wahren woll ver- 
folgen lassen, ist befohlen, herren D. Oelhafens [64 a] bedencken 
einzunemen, ob der Scher schuldig, seine wahren zu lösen, weil 
er sich darzu erpotten, oder ob der jud schuldig, ime seine wahren 
ohn entgelt verfolgen zu lassen. 
1990. [1604, IX, 65 b] 18. Dezember 1604: _ 
Dieweil herr D. Oelhafen der mainung, das der jJud zu 
Fürth, dem Wolffen Schern gestolne wahren versetzt worden, 
dieselbe ohne entgelt, vermog gemainer recht und Meiner Herren 
privilegien wider zu geben schuldig, soll man dem Schern einen 
syndicum zugeben. 
1991. [1604, X, 14 a] 24. Dezember 1604: 
Ein weiterer Ratsverlaß über diese Angelegenheit. 
1992. [1604, X, 16 a] 27. Dezember 1604: 
Georgen Först!), brieffmalersgesellen, supplication 
umb das maisterrecht soll man den vorgehern deß handtwercks 
furhalten und ihren bericht widerbringen. 
1993, [1604, X, 34 b] 4. Januar 1605: 
Obwol die herrn hochgelehrten am stattgericht der mainung, 
das man Dietrich Holdermans weib aufflegen soll, die 
50 f., so ihr mann dem Caspar Omichen zu Prag-Hrättschin 
schuldig, in die schau zu deponiren, so ist doch ihren ehrw. an- 
1) Zahns Jahrbücher 1, 234 (1621, 1630).
	        
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