Verfassung.
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het, auser dem Verkauf gewisser gebrannten, und
zur Arzney dienenden Wasser, besonders darinnen,
daß sie Personen weiblichen Geschlechts und Kindern,
Lavements oder Klystiere beybringen.
Unter den Aerzten findet sich immer ein oder
der andere, welcher zuweilen Leichenoͤfnungen
auf dem anatomischen Theater im Katharinenklo⸗
ster (s. o. pag. 80.) anstellt, und uͤber den Leich⸗
nam, besonders zur Bildung kuͤnftiger Wundaͤrzte,
demonstrirt.
Bey Anordnungen, welche in das Gebiet der
medicinischen Polizey geboͤren, wird das Col-
legium medicum zu Rath gezogen. Unter andern
zu verschiedenen Zeiten, wegen der Guͤte mancher⸗
ley Lebensmittel; dann bey herrschenden Seu⸗
chen unter Menschen und Vieh; ingleichen wegen
Vertilgung wuͤtiger Thiere ꝛc. ergangenen Ver⸗
ordnungen von der Art, ist die neueste von 1778.
welche die Rettung der Erhenkten, ins Wasser
gefallenen, oder sich selbst hinein gestuͤrzten, und
anderer Scheintoden betrift. »*
Die Begraͤbnißorte befinden sich, zu Erhal⸗
tung reiner Luft, auser der Stadt, (s. o. pag.
90. (q.) und alle Graͤber werden mit Steinen
bedeckt. Viele davon sind unterirrdische von Stei⸗
nen gusgemauerte und gewoͤlbte Gruften. In
der