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Titel alle heißen mögen, füllt eine stattliche Reihe von Foliobänden. 
Jahrhunderte lang schleppte sich dieser unter dem Namen des „großen 
Nürnbergifschen Fraischprozeßes“ in der Nürnberger und markgräflich— 
brandenburgischen Geschichte eine bedeutende Rolle spielende Streit 
fort, erst mit dem Aufhören der reichsstädtischen Freiheit sollte auch 
er sein Ende finden. Wir werden von den einzelnen Phasen desselben 
noch gelegentlich zu berichten haben. Die Markgrafen hielten fort⸗ 
während die Behauptung aufrecht, daß ihre Fürstentümer aus dem 
Burggraftum Nürnberg hervorgegangen seien und daß dieses von jeher 
ein geschlossenes Gebiet gewesen sei, in dem ihnen die alleinige Aus— 
übung aller fürstlichen und Hoheitsrechte zustehe, auf welche der 
Burggraf Friedrich bei dem Verkauf seiner Burg und der dazu gehörigen 
Dörfer im Jahre 1427 ausdrücklich nicht Verzicht geleistet habe. 
Wie leicht erklärlich, konnte man über die „nachbarlichen Ge— 
brechen“ in Schwabach zu keiner Einigung kommen. Um so erfreulicher 
war das Resultat der Verhandlungen über die kirchlichen Dinge. Als 
Grundlage der Visitation wurden 28 von den Nürnbergern mitgebrachte 
„Lehrartikel“, die sog. Schwabacher Visitationsartikel, die nicht mit 
ben später noch zu erwähnenden gewöhnlich sog. 17 Schwabacher Ar⸗ 
tikeln zu verwechseln sind, sowie ein von den Ansbacher Theologen 
herrührender Entwurf für die den Predigern vorzulegenden Fragen, 
die sog. 80 Ansbacher Frageartikel, aungenommen. Auch die gleich 
zu besprechende Nürnbergisch-Brandenburgische Kirchenordnung wurde 
damals in ihrer ältesten Form abgefaßt. Ein sehr glücklicher Gedanke 
war es, daß man, um allen Streitigkeiten über die hohe Obrigkeit und 
die Patronatsrechte in den einzelnen Ortschaften vorzubeugen, das ganze 
Gebiet, das für die Kirchenvisitation in Betracht kam, nach natürlichen 
Grenzen abteilte, so zwar, daß dem Nürnberger Rat die Visitation aller 
Pfarreien in dem von den Flüssen Regnitz, Schwabach und Schwarzach 
eingeschlossenen Gebiet zugewiesen wurde. Dabei sollte auch auf den 
Bischof von Bamberg, der eine Menge Lehen namentlich im Bereich der 
narkgräflichen Oberhoheit liegen hatte, keine Rücksicht genommen werden. 
Darauf nahm die Visitation im August 16528 ihren Anfang.“) 
Was Nürnberg betrifft, so wurden die Stadtgeistlichen und die der 
Stadt benachbarten Pfarrer in das Ägidienkloster, die entfernter woh⸗ 
nenden in die kleinen Städtchen des Nürnbergischen Territoriums 
vorgeladen. Hier hatten sie sich einer Prüfung vor einer aus Geistlichen 
und Ratsmitgliedern bestehenden Kommission zu unterwerfen. Leider 
sind die Protokolle darüber zum größten Teil Ende des vorigen Jahr⸗ 
.) VBgl. H. Westermayer, Die Brandenburgisch-Nürnbergische Kirchenvisitatio 
und Kirchenordnung. Erlangen 1894. 
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