Inhaltsverzeichnis: Eigentliche Abbildung Der Löblichen Nürnbergischen Vniversität-Stadt Altdorf

Gemeindevertretung und Verwaltung 
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gliedrige Kommission, die besteht aus dem Amtsvorstande, dem zuständigen Sachreferenten, 
3ehrenamtlichen Staͤdträten und 2 von der Gemeindebeamtenortskammer Nürnberg gewählten 
Beamten (I technischer und 1 Verwaltungsbeamter). 
Die bestimmten Gruppen der städtischen Beamten eingeräumte Arzt- und Heilmittel- 
freiheit usw., sog. „Arztberechtigung“, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1021 insoferne auf 
eine neue Grundlage gestellt, als vom genannten Tag an die arztberechtigten Beamten sich an 
der Tragung der durch die Weiterführung der Einrichtung entstehenden außerordentlich ge— 
tteigerten Kosten durch entsprechende Beitragsleistung zu beteiligen haben und die Teilnahme 
an der Einrichtung von dieser Beitragsleistung abhängig gemacht wird. 
5. Dienstverhältnisse der städtischen Arbeiter. 
Tarifvertrag. Der im Jahre 1019 abgeschlossene, für die Lohnordnung am 1. April 
1919 und für die übrigen Bestimmungen am 1. Juni 1919 in Kraft getretene Farifvertrag 
ist infolge Kündigung am 31. März 1920 abgelaufen. An seiner Stelle wurde am 6. Mai 1020 
mit Wirkung vom 1. April 1920 an ein neuer Tarifvertrag für die Dienstverhältnisse der in den 
Betrieben der Stadt Nürnberg beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen abgeschlossen. Unter 
Festhalten an der 46-stündigen Wochenarbeitszeit und den übrigen grundlegenden Bestim— 
mungen wurden u. a. neu geordnet die Ur laubs- und die Lohnverhältnisse. 
Der Urlhaub beträgt nun: nach J Dienstjahr 6 Arbeitstage, nach 2 Dienstjahren 
8, nach 3 Dienstjahren 10, nach 4 Dienstjahren 12, nach 5 Dienstjiahren 14, nach 7 Oienst- 
iahren 18, nach 10 Dienstjahren 21 Arbeitstage. 
Der Lohn für die Urlaubstage ist auf Berlangen bei Antritt des Urlaubs im voraus 
zu bezahlen. Während des Urlaubs ist gewerbsmäßige Arbeit bei einem anderen Unternehmer 
verboten. 
Der neue Lohntarif teilt nun durch Einschiebung einer weiteren Lohnklasse die männ— 
lichen Arbeiter in 7T Lohnklassen. Bei den Arbeiterinnen ist es bei den bestehenden 
2 Lohnklassen verblieben. 
Die Löhne wurden unter Einrechnung der bis zum 1. April 1920 gewährten Teuerungs— 
zulagen neu festgesetzt wie folgt: 
A. Für Arbeiter (wöchentlich): 
Lohnklasse J. Ungelernte Arbeiter mit gewöhnlicher Arbeit. 
150 156 M 162 
Lohnklasse II. Ungelernte Arbeiter mit schwerer oder besonderer Arbeit. 
»8 156 162 0. 168 M 
Lohnklasse III. Angelernte Arbeiter. 
14862M168 M 174 M 
Lohnklasse IV. Angelernte Spezialarbeiter. 
»* 168 M 174 M 180 
Lohnklasse yVJ. Handwerker. 
174 M 180 186 
Lohnklasse VlI. Spezialhandwerker und Handwerkervorarbeiter. 
180 186 192 M 
Lohnklasse VII. Borarbeiter mit Werkführerarbeit. 
186 M 102 M 1908 M 
B. Für Arbeiterinnen (wöchentlich): 
Lohnklasse J. Arbeiterinnen mit gewöhnlichen Arbeiten. 
2 o3 M — oo M 
Lohnklasse II. Arbeiterinnen mitschwerer oder besonderer Abeit. 
99 M 102 M 105
	        
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