Orlspolizeiliche Vorschriften für die
Stadt Nürnberg.
J. Auf Grund des Art. 34 d. P.St. G.B.
Musikalische Aufführungen, Kegelspiele oder sonstige ge—
räuschvolle Unterhaltungen, welche in Wirtschafts- oder Privat—
gärten oder in sonstigen nicht geschlossenen Räumlichkeiten
abgehalten werden, dürfen ohne besondere polizeiliche Erlaub—
nis über 11 Uhr nachts nicht ausgedehut werden.
Verfehlungen gegen diese Vorschrift unterliegen der gesetzlichen
Strafe bis zu 15 Mke.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 16. Januar 1864, Ziff. J.
Auf Grund des Art. 37 d. P. St. G.B.
1) Das öffentliche Ausrufen von Viklualien und sonstigen
An- und Verkaufsgegenständen des täglichen Verkehrs in den
Straßen der Stadt, wie es bisher schon üblich war, wird auch
für die Zukunft gestattet, dagegen erfordern alle anderen An—
kündigungen durch öffentliches Ausrufen die vorher einzuholende
ortspolizeiliche Genehmigung.
2) Wer außer den Fällen des Art. 12 des Ausführungs—
gesetzes zur Strasprozeßordnung ohne polizeiliche Erlaubnis
oder gegen polizeiliches Verbot auf öffentlichen Plätzen, an
Plakatsäulen, Plakattafeln, öffentlichen oder Privatgebäuden
öffentlichem oder Privateigentum, Bekanntmachungen, Plakate,
Aufrufe oder Ankündigungen irgend welcher Art anschlägt,
anheftet oder ausstellt, wer unbefugt dergleichen Anschläge ver—
nichtet, wegnimmt, unlesbar macht oder durch andere Anschläge
Beschränkung
geränsch⸗
voller Unter—
haltungen
auf eine be—
stimmte
Nachtstunde.
Ausruf von
Ankün—
digungenoder
Bekannt⸗
machungen
auf öffent⸗
lichen
Ztraßen, Au—⸗
heftung von
Privatankün—
diaungen.