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das ein jeder bei sich führte für den täglichen Gebrauch,
besonders beim Essen. Diese Messer wurden, wie
Abbildungen der Zeit zeigen, in Scheiden am Gürtel
getragen; und somit kann es uns in Anbetracht der
Notwendigkeit, zu jedem Messer eine Scheide zu haben,
kaum wundernehmen, wenn das Jahr 1480 die
Messerer in einer Bewegung antrifft, die Fabrikation
von Scheiden in den Bereich ihrer Tätigkeit einzu-
beziehen. Am 11. VII. 1480 nämlich war dem Hand-
werk eine neue Arbeitsmöglichkeit, eine neue Branche
zugesprochen worden, mit der Erlaubnis, hinfüro taschen-
messer zu machen wie wol in daz vor verboten gewest
ist. Für unsern Spezialzweck ein Zeugnis von nicht
zu unterschätzender Deutlichkeit. Ein nicht miss
zuverstehender Beweis, dass rechtlich normierte Be-
schränkung der Berufe und damit von der Obrigkeit
gewollte und gestützte Berufsspaltung bestanden hat.
Der dieser nun entgegentretende Schritt geschicht von
seiten des Rats, auf Ansuchen des Handwerks der
Messerer: es ist den mezzerern zugegeben... Welche
Gruppe von Handwerkern sich bis dahin mit der
Fabrikation von Taschenmessern befasst hat, geht aus
dem Verlass nicht hervor. Es ist möglich anzunehmen,
dass eine besondere Gruppe sich ihr ausschliesslich
gewidmet hat, wir hätten somit ein Gewerbe der
Taschenmesserer. Ebenso kann man aber diese Branche
allen Schmieden zuteilen, endlich könnte daran gedacht
werden, dass es eine Branche der Horn und Knochen
bearbeitenden Gewerbe gewesen sei. Nimmt man den
zweiten Fall, so wäre mit der Beschränkung der
Fabrikation von Taschenmessern auf die Messerschmiede
ein Stück Spezialisation eingeführt worden, im ersten
Falle würde der Rat durch Beseitigung einer speziellen
Taschenmesserindustrie der Berufspaltung gerade ent.