Volltext: Alt-Nürnberg

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Siebenundzwanzigstes Rapitel. 
Türnberg im kheologischen Feitalter. 
Die Mniversität Alldorf. 
Nev den Stürmen und Kriegsgewittern der Reformationszeit trat, 
6 wie es nicht anders sein konnte, eine Zeit der Abspannung 
ein und ein Zug der Sehnsucht nach Ruhe und gesichertem Frieden 
zing durch alle Kreise. Eine Frucht dieses Verlangens nach ge— 
sichertem Frieden war das am 1. Juni 1556 zu Landsberg am 
Ldech von König Ferdinand mit Bayern, Salzburg und Augsburg 
geschlossene Bündnis, welches nach der Absicht des Stifters zur Stärk 
ung der Reichsgesetze, der Reichsregierung und des österreichischen 
Einflusses dienen sollte. So lange Albrecht Alcibiades lebte und 
Verwicklungen mit demselben möglich waren, enthielt sich dieser 
Landsberger Bund wohlweislich, die fränkischen Stände bei— 
zuziehen; sobald aber der Störenfried endlich im Grabe die ewige 
Ruhe gefunden hatte, nahm er (Mai 1557) die Bischöfe von Bam— 
herg und Würzburg nebst der Stadt Nürnberg in seine Mitte 
auf. Eine hervortretende Thätigkeit hat dieser „Schirmverein“, der 
his 1598 bestand, nicht entfaltet, aber schon sein Bestehen war eine 
Bürgschaft des Friedens und daß außer den rein katholischen Landen 
und dem konfessionell gemischten Augsburg das rein protestantische 
Nürnberg dem Bunde angehörte, konnte als tröstliches Zeichen 
erscheinen, daß, wenn auch auf eingeschränktem Gebiet, wenigstens 
das Streben nach Herstellung oder Erhaltung der Eintracht zwischen 
den beiden Konfessionen vorhanden sei. 
Dieser süddeutsche paritätische Sonderbund blieb jedoch eine ver— 
einzelte Erscheinung. Zwietracht zwischen den beiden Be— 
keuntnissen und Zwietracht im Schoße des Protestan— 
tismus war die Signatur der zweiten Hälfte des 16. 
Jahrhunderts. Daß die Alleinherrschaft der katholischen Kirche 
gebrochen sei, hatte der Augsburger Religionsfriede klargestellt, aber 
dieser Grund- und Eckstein der neuen Verhältnisse bedeutete noch 
lange nicht, daß man ein friedliches Nebeneinander der Staatsgenossen 
herichiedener Bekenntnisse als gesetzlichen Zustand im heutigen Sinne
	        
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