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beweisen die Privilegien der ungarischen Könige aus den Jahren 1336,
1357, 1364, 1376 und 1383. Auch die Herzoge von Osterreich
haben durch wiederholte Urkunden den Nürnberger Kaufleuten in
ihrem Gebiet besonderen Schutz zugesichert und unter Entrichtung
der gewöhnlichen Zölle ungehemmten Handel freigegeben.
Und wie nach Osten, so hatte sich auch nach Westen der Nürn—
berger Handel bereits im 14. Jahrhundert aufs kräftigste entwickelt.
Im Jahre 1361 erhielten die Nürnberger Kaufleute von dem Grafen
Ludwig von Flandern und von den flandrischen Städten Gent,
Brügge, Ypern die weitgehendsten Handelsprivilegien. Es war ihnen die
Führung von Wehr und Waffen erlaubt und eigene Gerichtsbarkeit
ausschließlich der Leibes- und Lebensstrafen zugestanden. Für den
Fall, daß gegen einen Nürnberger Urteil gefällt würde, waren ihre
Güter gegen jede Konfiskation sichergestellt.
Mit Italien, vor allem mit Venedig, dem Welthandels—
Emporium des Mittelalters, welches Jahrhunderte lang die Länder
Europas mit den vielbegehrten Erzeugnissen des Morgenlandes ver—
sorgte und wohin wiederum die aus nordischen Ländern stammenden
Erzeugnisse, wie Pelzwerk, Leinenwaren u. s. w. Auf- und Abnahme
fanden, hatte sich schon im 13. Jahrhundert ein Handelsverkehr an—
gebahnt, der im 14. Jahrhundert immer lebendiger wurde, um dann
im 15. Jahrhundert, der Glanzzeit des deutschen Städtewesens
überhaupt und Nürnbergs insbesondere, seinen Höhepunkt zu erreichen.
Zuerst spielte Regensburg die Hauptrolle im Handelsverkehr mit
den überalpischen Gebieten, dann übernahmen allmählich Augsburg
und Nürnberg die Stelle der in ihrer Handelsbedeutung mehr
und mehr abnehmenden Donaustadt.
Hauptmittelpunkt für den Warenaustausch zwischen Italien und
Deutschland war der Fondaco dei Tedeschi, das Kaufs- und Lager—
haus der Deutschen in Venedig, nächst der Rialtobrücke mitten im
lebhaftesten und gewerbereichsten Teile der Lagunenstadt gelegen. In
diesem weitschichtigen Gebäude hatte die Republik den deutschen Kauf—
leuten eine geräumige Unterkunft für Mann und Waren bereitet und
so diente es als Kauf- und Lagerhaus für die deutschen Groß- und
Kleinhändler, als Wohnung derselben und als Herberge deutscher
Reisender und Pilger. In den Satzungen von 1268 waren die
Verhältnisse sehr genau geregelt, und wenn diese Ordnungen des
Hauses einerseits die aufmerksame Sorge für die deutschen Kaufleute
erkennen lassen, so zeigten sie auch andrerseits, daß die Republik
von ihren Hoheitsrechten nicht das mindeste vergab. Es war gesetz—
licher Zwang, daß die Deutschen ausschließlich im Fondaco abstiegen
und ihre Waren niederlegten. Eigene Gerichtsbarkeit, wie sie den