Volltext: Alt-Nürnberg

294 
beweisen die Privilegien der ungarischen Könige aus den Jahren 1336, 
1357, 1364, 1376 und 1383. Auch die Herzoge von Osterreich 
haben durch wiederholte Urkunden den Nürnberger Kaufleuten in 
ihrem Gebiet besonderen Schutz zugesichert und unter Entrichtung 
der gewöhnlichen Zölle ungehemmten Handel freigegeben. 
Und wie nach Osten, so hatte sich auch nach Westen der Nürn— 
berger Handel bereits im 14. Jahrhundert aufs kräftigste entwickelt. 
Im Jahre 1361 erhielten die Nürnberger Kaufleute von dem Grafen 
Ludwig von Flandern und von den flandrischen Städten Gent, 
Brügge, Ypern die weitgehendsten Handelsprivilegien. Es war ihnen die 
Führung von Wehr und Waffen erlaubt und eigene Gerichtsbarkeit 
ausschließlich der Leibes- und Lebensstrafen zugestanden. Für den 
Fall, daß gegen einen Nürnberger Urteil gefällt würde, waren ihre 
Güter gegen jede Konfiskation sichergestellt. 
Mit Italien, vor allem mit Venedig, dem Welthandels— 
Emporium des Mittelalters, welches Jahrhunderte lang die Länder 
Europas mit den vielbegehrten Erzeugnissen des Morgenlandes ver— 
sorgte und wohin wiederum die aus nordischen Ländern stammenden 
Erzeugnisse, wie Pelzwerk, Leinenwaren u. s. w. Auf- und Abnahme 
fanden, hatte sich schon im 13. Jahrhundert ein Handelsverkehr an— 
gebahnt, der im 14. Jahrhundert immer lebendiger wurde, um dann 
im 15. Jahrhundert, der Glanzzeit des deutschen Städtewesens 
überhaupt und Nürnbergs insbesondere, seinen Höhepunkt zu erreichen. 
Zuerst spielte Regensburg die Hauptrolle im Handelsverkehr mit 
den überalpischen Gebieten, dann übernahmen allmählich Augsburg 
und Nürnberg die Stelle der in ihrer Handelsbedeutung mehr 
und mehr abnehmenden Donaustadt. 
Hauptmittelpunkt für den Warenaustausch zwischen Italien und 
Deutschland war der Fondaco dei Tedeschi, das Kaufs- und Lager— 
haus der Deutschen in Venedig, nächst der Rialtobrücke mitten im 
lebhaftesten und gewerbereichsten Teile der Lagunenstadt gelegen. In 
diesem weitschichtigen Gebäude hatte die Republik den deutschen Kauf— 
leuten eine geräumige Unterkunft für Mann und Waren bereitet und 
so diente es als Kauf- und Lagerhaus für die deutschen Groß- und 
Kleinhändler, als Wohnung derselben und als Herberge deutscher 
Reisender und Pilger. In den Satzungen von 1268 waren die 
Verhältnisse sehr genau geregelt, und wenn diese Ordnungen des 
Hauses einerseits die aufmerksame Sorge für die deutschen Kaufleute 
erkennen lassen, so zeigten sie auch andrerseits, daß die Republik 
von ihren Hoheitsrechten nicht das mindeste vergab. Es war gesetz— 
licher Zwang, daß die Deutschen ausschließlich im Fondaco abstiegen 
und ihre Waren niederlegten. Eigene Gerichtsbarkeit, wie sie den
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.