Volltext: Alt-Nürnberg

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in seinem Namen ausgestellt wurden. Im Jahr 1497 wurde das 
Stadtgericht von dem Rat gänzlich getrennt und mit eigenen Schöffen 
uus den Genannten und zwei Doctoren juris (später vier Rats— 
onsulenten) unter dem Vorsitz von zwei Ratsherren besetzt, wobei 
jedoch der Rat das Urteil in der Appellationsinstanz sich vorbehielt. 
Der Schultheiß war dadurch noch nicht von der Teilnahme aus— 
geschlossen; erst seit 1361 wurde auf Ratsbeschluß in den Bestallungs— 
hriefen seines Richteramts nicht mehr erwähnt; er war im Verlauf 
der Dinge zum reinen Exekutivbeamten des Rates geworden. Man 
wählte zum Reichsschultheißen immer einen Auswärtigen vom Ritter— 
stand, welcher gewöhnlich auf fünf Jahre mit einer Anzahl reisiger 
Knechte der Stadt sich zum Dienste verpflichtete, sich auch zu aus— 
wärtigen Botschaften verwenden ließ und zuweilen den Oberbefehl 
über die Söldner führte. Seit 1571 hörte das Schultheißenamt 
auch in dieser Weise auf, indem zuerst die Ausstellung der gerichtlichen 
Urkunden und zuletzt auch der Amtstitel auf den vordersten Losunger 
überging. 
Das Fronboten- oder Untergericht war mit zwei Rats— 
konsulenten und vier Schöffen besetzt. 
Das Kriminal-oder Inzichtgericht, die Kriminalabteilung 
des Stadtgerichts, bestand aus zwölf Schöffen und dem vorsitzenden 
Stadtrichter als kaiserlichen Bannrichter. Die Voruntersuchung wurde 
von den sechs jüngsten Schöffen, jede einzelne Untersuchung von zwei 
Schöffen geführt. Das Erkenntnis mußte aber in vollem Rat erlassen 
und dann dem Verurteilten von dem Bannrichter und von den zwei 
Schöffen, welche die Untersuchung geführt hatten, im Gefängnis 
eröffnet werden. Unmittelbar vor der durch den Bannrichter über— 
wachten Urteilsvollstreckung wurde unter dem Vorsitz des Bannrichters 
das Blutgericht im großen Rathaussaale gehalten. Dieser Abschluß 
des Rechtsverfahrens war seit dem 18. Jahrhundert nur noch eine 
leere Formalität. Dessenungeachtet wurde auch bei diesem sogenannten 
Blutgericht die Sache wenigstens formell noch einmal verhandelt, bei 
den Schöffen Umfrage gehalten und sodann das abermals gefundene 
Urteil von den Schöffen beschworen. Erst dann wurde der Ver— 
urteilte dem Scharfrichter übergeben und das Urteil vollzogen. 
Neben diesen beiden Hauptgerichten bestanden noch einige andere 
zu verschiedenen Zwecken: Das Fünfergericht oder das Amt der 
Fünfherren (Ratsdeputierte) für Injurien und geringere Vergehen. 
Das Rugsamt (seit 1850) für Familienstreitigkeiten, für Sachen 
der Markt- und Straßenpolizei und besonders zur Aburteilung der 
Gewerbstreitigkeiten. Für dieses Amt wählte der große Rat den 
Pfänder (den Vollzugsbeamten) und vier Deputierte des Rats.
	        
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