151
en Zein
derse
ztelln
erwoth
Mitte du
—1
ger Po
erfosin
unge
tritt mn
aucht
— —
twichn
erden se
i—
r Buh
ächtit
Bup
n, qh
hergdh
ellis
d in
rd don
vötern
rlegun
Im
wyselle
pphehh
richt
rheitel
wolcs
hei
—
rtdelll
14590
sihn
Del
4)
in seinem Namen ausgestellt wurden. Im Jahr 1497 wurde das
Stadtgericht von dem Rat gänzlich getrennt und mit eigenen Schöffen
uus den Genannten und zwei Doctoren juris (später vier Rats—
onsulenten) unter dem Vorsitz von zwei Ratsherren besetzt, wobei
jedoch der Rat das Urteil in der Appellationsinstanz sich vorbehielt.
Der Schultheiß war dadurch noch nicht von der Teilnahme aus—
geschlossen; erst seit 1361 wurde auf Ratsbeschluß in den Bestallungs—
hriefen seines Richteramts nicht mehr erwähnt; er war im Verlauf
der Dinge zum reinen Exekutivbeamten des Rates geworden. Man
wählte zum Reichsschultheißen immer einen Auswärtigen vom Ritter—
stand, welcher gewöhnlich auf fünf Jahre mit einer Anzahl reisiger
Knechte der Stadt sich zum Dienste verpflichtete, sich auch zu aus—
wärtigen Botschaften verwenden ließ und zuweilen den Oberbefehl
über die Söldner führte. Seit 1571 hörte das Schultheißenamt
auch in dieser Weise auf, indem zuerst die Ausstellung der gerichtlichen
Urkunden und zuletzt auch der Amtstitel auf den vordersten Losunger
überging.
Das Fronboten- oder Untergericht war mit zwei Rats—
konsulenten und vier Schöffen besetzt.
Das Kriminal-oder Inzichtgericht, die Kriminalabteilung
des Stadtgerichts, bestand aus zwölf Schöffen und dem vorsitzenden
Stadtrichter als kaiserlichen Bannrichter. Die Voruntersuchung wurde
von den sechs jüngsten Schöffen, jede einzelne Untersuchung von zwei
Schöffen geführt. Das Erkenntnis mußte aber in vollem Rat erlassen
und dann dem Verurteilten von dem Bannrichter und von den zwei
Schöffen, welche die Untersuchung geführt hatten, im Gefängnis
eröffnet werden. Unmittelbar vor der durch den Bannrichter über—
wachten Urteilsvollstreckung wurde unter dem Vorsitz des Bannrichters
das Blutgericht im großen Rathaussaale gehalten. Dieser Abschluß
des Rechtsverfahrens war seit dem 18. Jahrhundert nur noch eine
leere Formalität. Dessenungeachtet wurde auch bei diesem sogenannten
Blutgericht die Sache wenigstens formell noch einmal verhandelt, bei
den Schöffen Umfrage gehalten und sodann das abermals gefundene
Urteil von den Schöffen beschworen. Erst dann wurde der Ver—
urteilte dem Scharfrichter übergeben und das Urteil vollzogen.
Neben diesen beiden Hauptgerichten bestanden noch einige andere
zu verschiedenen Zwecken: Das Fünfergericht oder das Amt der
Fünfherren (Ratsdeputierte) für Injurien und geringere Vergehen.
Das Rugsamt (seit 1850) für Familienstreitigkeiten, für Sachen
der Markt- und Straßenpolizei und besonders zur Aburteilung der
Gewerbstreitigkeiten. Für dieses Amt wählte der große Rat den
Pfänder (den Vollzugsbeamten) und vier Deputierte des Rats.