Volltext: Alt-Nürnberg

150— 
Vertreter, sie wurden aber doch, besonders in den späteren Zeiten, 
vielfach im diplomatischen Dienste verwendet. Daß gerade der Rat 
von Nürnberg stets darauf bedacht war, auch für diese Stellen die 
auserlesensten Kräfte zu gewinnen, läßt sich nicht anders erwarten 
und es hat auch seit Gregor Heimburg, der um die Mitte des 
15. Jahrhunderts Syndikus der Stadt Nürnberg war und dem wir 
aoch an anderer Stelle begegnen werden, unter den Nürnberger Rats— 
tonfulenten niemals an ausgezeichneten Männern gefehlt. 
Indem wir den vorstehenden Mitteilungen über die Verfassung 
and den Rat von Nürnberg eine kurzgefaßte Darstellung des 
wesentlichsten von den nürnbergischen Amtern anreihen, tritt uns 
der Umstand entgegen, daß die verschiedenen Behörden sich auch in 
verschiedenen Zeiträumen ausgebildet haben, so daß auf schmalem 
Raume eine vollständige Darstellung der geschichtlichen Entwicklung 
derselben zu geben nicht möglich ist. Aus diesem Grunde werden die 
unvermeidlichen chronischen Rück- und Vorgriffe hoffentlich keinen 
Anstoß erregen. 
Wie bereits mehrfach angedeutet, hatten ursprünglich der Burg— 
graf und der Reichsschultheiß, beide als kaiserliche Bevollmächtigte, 
die ganze Gerichtsbarkeit in Nürnberg in den Händen. Den Burg— 
grafen blieb das Landgericht, mit dem sie belehnt waren, auch 
dann noch, als sie i. J. 1427 ihren Besitz in und um Nürnberg an 
die Stadt verkauft hatten. Dasselbe war von ihnen als „kaiserliches 
Landgericht“ i. J. 1349 nach Kadolzburg verlegt worden und kam 
später nach Neustadt a. A., zuletzt nach Ansbach. Es wird von 
diesem „kaiserlichen Landgericht“ der Burggrafen in einem späteren 
Kapitel noch einmal die Rede sein. Um die Zeit der Verlegung 
dieses Landgerichts hörte auch der Beisitz des burggräflichen Amt— 
manns beim Blutbann oder Blutgericht auf, und es hatte bei demselben 
hinfort den Vorsitz der Reichsschultheiß allein. 
Es bestanden bis ins 15. Jahrhundert hinein in und für Nürnberg 
nur zweierlei Gerichte: das Schultheißen- oder Stadtgericht, 
welches über Schuldsachen, Vormundschafts-, Erbschaftsangelegenheiten 
u. dergl. erkannte, und das Fronboten- oder Untergericht, welches 
über geringfügige Sachen bis zu 6 fl. entschied. 
Den Vorsitz beim Stadtgericht führte der Reichsschultheiß 
und die Schöffen des kleinen Rats waren seine Beisitzer. Im Laufe 
des 15. Jahrhunderts jedoch erhielt der Schultheiß einen Stellvertreter 
in der Person des Stadtrichters, welchem, nachdem i. J. 1459 
Kaiser Friedrich II. dem Rat den Blutbann für immer verliehen 
hatte, auch das Blut- und Bannrichteramt übertragen war. Dem 
Schultheißen blieb jedoch die Ehre, daß die gerichtlichen Urkunden 
zuen 
pher 
qhen 
«let 
J ð 
—E 
L 
en 
p In 
ist 
id— 
neht 
—0 
“r 
F 
ynnd 
borg 
M 
— 
su 
4 
ull 
1
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.