150—
Vertreter, sie wurden aber doch, besonders in den späteren Zeiten,
vielfach im diplomatischen Dienste verwendet. Daß gerade der Rat
von Nürnberg stets darauf bedacht war, auch für diese Stellen die
auserlesensten Kräfte zu gewinnen, läßt sich nicht anders erwarten
und es hat auch seit Gregor Heimburg, der um die Mitte des
15. Jahrhunderts Syndikus der Stadt Nürnberg war und dem wir
aoch an anderer Stelle begegnen werden, unter den Nürnberger Rats—
tonfulenten niemals an ausgezeichneten Männern gefehlt.
Indem wir den vorstehenden Mitteilungen über die Verfassung
and den Rat von Nürnberg eine kurzgefaßte Darstellung des
wesentlichsten von den nürnbergischen Amtern anreihen, tritt uns
der Umstand entgegen, daß die verschiedenen Behörden sich auch in
verschiedenen Zeiträumen ausgebildet haben, so daß auf schmalem
Raume eine vollständige Darstellung der geschichtlichen Entwicklung
derselben zu geben nicht möglich ist. Aus diesem Grunde werden die
unvermeidlichen chronischen Rück- und Vorgriffe hoffentlich keinen
Anstoß erregen.
Wie bereits mehrfach angedeutet, hatten ursprünglich der Burg—
graf und der Reichsschultheiß, beide als kaiserliche Bevollmächtigte,
die ganze Gerichtsbarkeit in Nürnberg in den Händen. Den Burg—
grafen blieb das Landgericht, mit dem sie belehnt waren, auch
dann noch, als sie i. J. 1427 ihren Besitz in und um Nürnberg an
die Stadt verkauft hatten. Dasselbe war von ihnen als „kaiserliches
Landgericht“ i. J. 1349 nach Kadolzburg verlegt worden und kam
später nach Neustadt a. A., zuletzt nach Ansbach. Es wird von
diesem „kaiserlichen Landgericht“ der Burggrafen in einem späteren
Kapitel noch einmal die Rede sein. Um die Zeit der Verlegung
dieses Landgerichts hörte auch der Beisitz des burggräflichen Amt—
manns beim Blutbann oder Blutgericht auf, und es hatte bei demselben
hinfort den Vorsitz der Reichsschultheiß allein.
Es bestanden bis ins 15. Jahrhundert hinein in und für Nürnberg
nur zweierlei Gerichte: das Schultheißen- oder Stadtgericht,
welches über Schuldsachen, Vormundschafts-, Erbschaftsangelegenheiten
u. dergl. erkannte, und das Fronboten- oder Untergericht, welches
über geringfügige Sachen bis zu 6 fl. entschied.
Den Vorsitz beim Stadtgericht führte der Reichsschultheiß
und die Schöffen des kleinen Rats waren seine Beisitzer. Im Laufe
des 15. Jahrhunderts jedoch erhielt der Schultheiß einen Stellvertreter
in der Person des Stadtrichters, welchem, nachdem i. J. 1459
Kaiser Friedrich II. dem Rat den Blutbann für immer verliehen
hatte, auch das Blut- und Bannrichteramt übertragen war. Dem
Schultheißen blieb jedoch die Ehre, daß die gerichtlichen Urkunden
zuen
pher
qhen
«let
J ð
—E
L
en
p In
ist
id—
neht
—0
“r
F
ynnd
borg
M
—
su
4
ull
1