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Daß in den allerersten Anfängen des nürnbergischen Gemein—
wesens die ganze Militär- und Zivilgewalt in der Hand des Burgvogts
oder Burggrafen vereinigt war, ist bereits (S. 56) erwähnt worden.
Es wird aber wohl nicht lange bis dahin gedauert haben, daß diesem
alleinigen Gewaltinhaber zur Handhabung der Rechtspflege vom Kaiser
der Schultheiß zur Seite gestellt wurde. Bei der ungemein raschen
Entwicklung, deren das junge aufblühende Gemeinwesen sich erfreute,
wird das Bedürfnis einer selbständigen, aus der Bürgerschaft hervor—
gegangenen Verwaltung sich schon sehr früh fühlbar gemacht haben,
ind wenn auch erst in einer Urkunde von 1256 neben dem Schult⸗
Jeißen die Gemeine erscheint, so läßt sich doch annehmen, daß schon
or dem Ende des 11. Jahrhunderts ein Bürgerausschuß oder Rat
hestanden hat.
Früher jedoch, als der Rat, welcher die Gemeinde nach außen
vertrat, bestand schon das Kollegium der Schöffen, welche unter
dem Vorsitz des Schultheißen die Gerichtsbarkeit ausübten. Diese
Schöffen, Männer, hervorragend durch Besitz und Tüchtigkeit, welche
als die frühesten Vertreter der Gemeinde anzusehen sind und die
anfänglich neben der Rechtspflege sich auch um die Verwaltungs⸗
angelegenheiten der Gemeinde annahmen, stellen in dem weiteren
Verlauf der Verfassungsentwicklung nur noch einen Bestandteil der
gesamten Gemeindevertretung dar, und so bilden endlich Schultheiß,
Rat und Schöffen zusammen ein Kollegium, welches als Stadt—
obrigkeit die Polizei übt, Gesetze und Verordnungen erläßt und
Strafen verfügt. Die weitere Entwicklung ergibt ferner, daß, wie
hinsichtlich der städtischen Angelegenheiten der Burgvogt oder Burg—
graf längst in den Hintergrund getreten, auch der Schultheiß
allmählich seine vorwiegende Stellung verliert und aus dem über—
geordneten Vorstand zu einem dem Rat verpflichteten Beamten wird,
welchem, wie es in Kaiser Heinrich VII. Urkunde von 1313 heißt,
obliegt, nach dem Entscheid der Schöffen Recht zu sprechen, die
zffentlichen und königlichen Straßen zu beschützen und für sicheres
Geleite auf denselben zu sorgen.
Der Rat von Nürnberg, wie er sich im Laufe des 12. und
13. Jahrhunderts ausgebildet hatte, bestand aus 26 Bürgermeistern,
d. h. aus 13 Konsuln (Ratmannen) und 13 Schöffen, welche sich
wieder nach der Zeit ihres Eintritts in 13 ältere und 13 jüngere
Bürgermeister teilten. Davon paarten sich reihum alle vier Wochen
je ein älterer und ein jüngerer Bürgermeister zur Führung der
laufenden Geschäfte. Die Zahl wurde wiederum ungefähr am Anfang
des 14. Jahrhunderts um acht weitere Ratsherren vermehrt, welche
aus den Reihen des großen Rats, d. h. der Genannten genommen