fullscreen: Die Entstehung des deutschen Handelsgerichts

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auß beiden Hervorgegangenen franzöjijhen Handel8gerichte Über, 
während die Landamannfjehaftlidhen Seridte der Hanja eben]o wie 
die Admiralichaft in Frankreich, die englifhen und nordijhen Bil- 
dungen, die meift unter dem Einfluß der Hanfa ftanden, ebenfalls 
zummarie et sine strepitu judicii Recht [pradhen. DaZ befchleunigte 
Berfahren in Handel8jachen, mit welchent oft aud) Schiedagerichte 
verbunden waren, war allgemeines Recht geworden, und unter allen 
Umftänden eracdtete man diefe Prinzipien alz Teile des gemeinen 
Necht8. 
In Deutfland verhinderte das vor der Rezeption des römi- 
jOen Recht8 Hexrihende mündliche Verfahren an fh fhon Weit- 
(äufigfeiten; e8 bot aber nodh weitere Abkürzungen gerade in Jolchen 
Fällen, die au in Italien (unter Einfluß germanijcher Ydeen ?) 
zum abgefürzten Verfahren geführt Hatten, im Fremdenrecht und 
gegenüber Liquiden Forderungen. 
Exit mit der Einführung des römifchen Recht3 erhob fi das 
dringende Bedürxfniz nach Vereinfachung des Verfahren8, welches 
in8befondere auch durch Sinführung der Appellation fih zu einem 
icOleppenden geftaltet Hatte. Man Hatte das Jummarijche Berfahren 
des römifchen Recht, inZbejondere fix geringwertige Sachen, mit 
vezipiert, man Hatte die Fälle des abgekürzten germanifchen Ber 
FaHren3 beibehalten: nunmehr wurde, wie wir an. Nürnberg 
fehen, au das fummarifjdhe Berfahren jamt Appellation8privileg 
in Kaufmannsfacdhen eingeführt, „nad des Katjers und des Reiches 
Sakungen und befrieben Rechten“. Urfprüngligh vag, bedeutungslos 
und vergeffen, erhielt diefes Privileg qroße ABichtigkeit, als eine 
Vertretung des Kaufmannsftandes emporwucdhS und unter direkter 
Anlehnung an die italienifchen Borbilder zunächit für einzelne Fälle 
und dann Überhaupt die Entjheidung der Handelsjachen an fidh 
brachte, indem fie fihH in diejen Sachen die fummari]he Kompetenz 
des Ratz und Biürgermeifter8, welche fi) aus dem germanijchen 
Prozeß neben den Gerichten erhalten Hatte, Übertragen ließ. So 
entjtand aus dem Privileg von 1508 das Nürnberger Bankogericht 
mit dem immer wieder ausSgefprodhenen Zwede einer fOleunigen 
Entjdheidung in Handelsjadhen. AWar diejfe Entwidelung (bi8 auf 
die Erklärung zum eigenen Gerichte) im Jahre 1624 LGereits voll- 
itändig abgefdhlofjen, jo beginnt von 1625 ab in Bozen eine Be: 
wegung, welche, von Italienern ausgehend und unter dem Einfluflfje 
des benachbarten italienijchen Rechts ftehend, die rajde Enticheidung 
der Markititreitigkeiten zum wefentlicdhen Ziele Hatte. Das Bozener
	        
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