160
auß beiden Hervorgegangenen franzöjijhen Handel8gerichte Über,
während die Landamannfjehaftlidhen Seridte der Hanja eben]o wie
die Admiralichaft in Frankreich, die englifhen und nordijhen Bil-
dungen, die meift unter dem Einfluß der Hanfa ftanden, ebenfalls
zummarie et sine strepitu judicii Recht [pradhen. DaZ befchleunigte
Berfahren in Handel8jachen, mit welchent oft aud) Schiedagerichte
verbunden waren, war allgemeines Recht geworden, und unter allen
Umftänden eracdtete man diefe Prinzipien alz Teile des gemeinen
Necht8.
In Deutfland verhinderte das vor der Rezeption des römi-
jOen Recht8 Hexrihende mündliche Verfahren an fh fhon Weit-
(äufigfeiten; e8 bot aber nodh weitere Abkürzungen gerade in Jolchen
Fällen, die au in Italien (unter Einfluß germanijcher Ydeen ?)
zum abgefürzten Verfahren geführt Hatten, im Fremdenrecht und
gegenüber Liquiden Forderungen.
Exit mit der Einführung des römifchen Recht3 erhob fi das
dringende Bedürxfniz nach Vereinfachung des Verfahren8, welches
in8befondere auch durch Sinführung der Appellation fih zu einem
icOleppenden geftaltet Hatte. Man Hatte das Jummarijche Berfahren
des römifchen Recht, inZbejondere fix geringwertige Sachen, mit
vezipiert, man Hatte die Fälle des abgekürzten germanifchen Ber
FaHren3 beibehalten: nunmehr wurde, wie wir an. Nürnberg
fehen, au das fummarifjdhe Berfahren jamt Appellation8privileg
in Kaufmannsfacdhen eingeführt, „nad des Katjers und des Reiches
Sakungen und befrieben Rechten“. Urfprüngligh vag, bedeutungslos
und vergeffen, erhielt diefes Privileg qroße ABichtigkeit, als eine
Vertretung des Kaufmannsftandes emporwucdhS und unter direkter
Anlehnung an die italienifchen Borbilder zunächit für einzelne Fälle
und dann Überhaupt die Entjheidung der Handelsjachen an fidh
brachte, indem fie fihH in diejen Sachen die fummari]he Kompetenz
des Ratz und Biürgermeifter8, welche fi) aus dem germanijchen
Prozeß neben den Gerichten erhalten Hatte, Übertragen ließ. So
entjtand aus dem Privileg von 1508 das Nürnberger Bankogericht
mit dem immer wieder ausSgefprodhenen Zwede einer fOleunigen
Entjdheidung in Handelsjadhen. AWar diejfe Entwidelung (bi8 auf
die Erklärung zum eigenen Gerichte) im Jahre 1624 LGereits voll-
itändig abgefdhlofjen, jo beginnt von 1625 ab in Bozen eine Be:
wegung, welche, von Italienern ausgehend und unter dem Einfluflfje
des benachbarten italienijchen Rechts ftehend, die rajde Enticheidung
der Markititreitigkeiten zum wefentlicdhen Ziele Hatte. Das Bozener