Objekt: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1909 (1909 (1911))

Unterricht 
Verschiedene Geräte für den Turnunterricht 
Sonstige Gegenstände 
Schulkücheneinrichtungen 
19009 1908 
Abertrag 69816 53 456 4 
4272 3712, 
2470 4100, 
449 10 
Summe 84507 61278 M 
Davon wurden bestritten: 
aus den Schulvoranschlägen 
aus Baukrediten. . J 
Die Ausbesserung der alten Schulgeräte sowie ihre Fortschaffung 
bei Klassenwechsel u. s. w. verursachte einen weiteren Auf—⸗ 
wand von . . 
19009 1908 
46249 36842 
38257 244366, 
14241 12933 M. 
Der Abschluß der sämtlichen Sachverzeichnisse ergibt am Schlusse des Berichtsjahrs für 
Gerätschaften und Stoffe (einschließlich anvertrauter Werte), Lehr- und Lernmittel einen 
Besamtwertbetrag von 923 853 (914 969) M. 
Die sämtlichen Schulgeräte sind gegen Brand- und Explosionsschaden jeder Art bei der 
Feuerversicherungsgesellschaft fir Deutschland zu Gotha vom November 1905 ab auf weitere 
10 Jahre versichert. 
17. Lehr- und Lernmittel. 
Die Abgabe der für Lehrer und Freischüler nötigen Lehr- und Lernmittel durch Ver— 
mittlung der Lehrerobmänner ist seit 1. Januar 1906 neu geregelt. Siehe Verwaltunas— 
hericht 1906 S. 686f. 
Seit Einführung des Naturzeichnens in den hiesigen Volksschulen (siehe Absatz 12 
„Zeichnen“) sind für den Zeichenunterricht zum Teil Lernmittel anderer Art, zum Teil mehrere 
Lernmittel notwendig geworden. Es mußten daher die Vorschriften über die Abgabe der 
Lehr- und Lernmittel bezüglich der Zeichen-Gegenstände für Lehrer und Freischüler durch 
Gesamtbeschluß vom 19. Januar 1909 eine Abänderung erfahren.“ 
Für die Behandlung der Gesuche um Lernmittelfreiheit wurde durch Gesamtbeschluß 
vom 21. Mai 1909 für das Schuljahr 1909/10 folgende Geschäftsordnung erlassen, die auch 
den Anregungen des Gemeindekollegiums entsprach. 
Geschäftsordnung für die Behandlung der Gesuche um Lernmittelfreiheit. 
1. An Kinder bedürftiger Eltern werden die in der Volksschule erforderlichen Lernmittel unentgeltlich 
abgegeben, und zwar bleibt die einmal gewährte Lernmittelfreiheit während der ganzen Dauer des Besuchs der 
Werktagsschule einschließlich der VIII. Klasse in Geltung. Dagegen ist für die Zeit der Fortbildungsschule ein 
neues Gesuch einzureichen. 
2. Gesuche um Gewährung von Lernmittelfreiheit für die in die J. Klasse der Volksschule neu eintretenden 
Kinder werden bei der Anmeldung derselben zur Aufnahme in die Schule von dem betreffenden Klassenlehrer 
entgegengenommen. Zur weiteren Behandlung dieser Gesuche dient ein mit Vordruck versehenes Blatt, das Vor⸗ 
und Zunamen, Geburtstag, Konfession und Heimat der Kinder, sowie Namen und Wohnung der Eltern enthält 
und von dem aufnehmenden Klassenlehrer zu unterzeichnen ist. 
3. Die sämtlichen bei der Schulaufnahme ausgefüllten Anmeldeblätter werden von den Lehrern im Schul— 
hause dem Lehrerobmann übergeben, der sie sammelt und zur Prüfung und Verbescheidung der Gesuche der 
Armenpflege übersendet. 
4. Die Lehrer der J. Klassen füllen sodann für die zur Lernmittelfreiheit angemeldeten Kinder die Bedarfs— 
bogen aus mit Hinzufügung des Vermerks: „Antrag gestellt“. Dasselbe geschieht von den Lehrern der Klassen 
Il bis VII für diejenigen Kinder, welchen die Lernmittelfreiheit bereits gewährt ist, und zwar mit Angabe des 
Datums des Befreiungsbeschlusses. In allen Klassen sind hierbei für die auswärts heimatsberechtigten Kinder 
besondere Bogen zu verwenden.
	        
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