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Bestimmungen der „Marktordnung“ in einer oder anderer Beziehung für
zwecklos erachtet werden sollten. Unter Auseinandersetzung der Bedeutung
des Nürnberger Hopfenhandels bittet nun der Magistrat um nachträgliche
Genehmigung seines Beschlusses. Auf diesen Wunsch konnte die Regierung
nicht eingehen, da die Einführung der Hopfenmarktordnung mit Allerhöchster
Genehmigung erfolgt und dieselbe förmlich publiziert worden sei, somit auch
eine Abänderung oder Aufhebung nur mit Allerhöchster Genehmigung und
mit Veröffentlichung geschehen könne. Doch fand die Regierung einen
Weg der Vermittlung, indem sie dem Magistrat vorschrieb, den „s8tatus
quo“ als Provisorium zu belassen und behufs definitiver Entscheidung
Material zu sammeln und späterhin vorzulegen.
Daraufhin wurden nochmals 2 Gutachten von Magistratsräten ab—
gegeben, deren eines sogar mit dem Satze schließt: „Anstatt der Hopfen—
markt-Ordnung schlage ich einen Paragraphen vor: „laissez faire!““
Diese Gutachten wurden — ad acta gelegt.
Damit war der zwölfjährige Kampf beendet und alle Bestrebungen,
den Hopfenmarkt und Hopfenhandel behördlich zu regeln, zu Boden
gefallen, ohne daß die „Markt-Ordnung“ offiziell aufgehoben worden wäre.
Darum konnte auch der verstorbene Bürgermeister von Stromer in einem
Schreiben vom 25. Oktober 1870 an den Magistrat der Stadt Spalt, der
um Einsendung der Markt-Ordnung bat, erklären: „Die Markt-Ordnung
besteht bereits seit Jahren thatsächlich nicht mehr in Wirksamkeit. Die
Gründe hierfür liegen darin, daß das Hopfengeschäst hier seit mehreren
Jahren einen solch enormen Aufschwung und eine solche Ausdehnung
gefunden hat, daß eine derartige polizeiliche Uberwachung und Kontrollierung,
wie sie jene Markt-Ordnung intendierte, eine thatsächliche Unmöglichkeit
wäre, und falls sie mit Zwangsmitteln durchgeführt werden wollte, nur eine
Verdrängung des für den hiesigen Handel so wichtigen Hopfengeschäfts vom
hiesigen Markte zur Folge haben würde. J
Es besteht daher hier die vollkommenste Freiheit des Hopfenhandels,
und es steht nichts unter Kontrolle der Behörde, als daß Vorrichtungen
zum Hopfenschwefeln in vorgeschriebener Weise gebaut werden“
Inzwischen war der Handel längst an der Arbeit, die anderen schweren
Fesseln zu sprengen, die ihn im Verbot des Hopfenschwefelns bedrückten!
Während man nämlich in England, Amerika und Belgien Hopfen schon
seit langer Zeit auf Feuerdarren trocknete und der besseren Konservierung
wegen schwefelte, bestand bei uns immer noch das Verbot des Schwefelns,
indem man eine gesundheitsschädliche Wirkung des mit solchem Hopfen
bereiteten Bieres fürchtete. Durch dieses Verbot war der Außenhandel
— wie schon bemerkt — sehr erschwert, ja fast unmöglich, indem man das
Risiko des weiten Transportes ungeschwefelter Ware weder übernehmen
wollte, noch konnte. Die Gestattung des Schwefelns lag somit nicht nur