Inhaltsverzeichnis: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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und nach Anordnung der mit ihrer Ueberwachung 
beauftragten Schlachthofbediensteten geschehen und ist 
jedem Unbefugten verboten. 
Trinkwasser darf zu Reinigungszwecken nicht be— 
nützt werden. 
Jede Verschwendung an Gas und Trinkwasser ist 
zu vermeiden. 
8 28. 
Nach jeder Schlachtung sind die benützten Ge— 
räthe von dem Schlachtenden oder dessen Arbeits— 
leuten sorgfältig zu reinigen und wieder an die be— 
stimmten Plätze zu bringen. 
Der Schlachtende hat auch Fußboden und Wand 
des benützten Schlachtraumes von allen Abgäugen 
durch Zusammenkehren und Verbringung derselben in 
die Dungstätte zu säubern und den Schlachtraum vom 
Blut u. s. w. wenigstens so weit zu reinigen, als es 
durch Uebergießen mit Wasser möglich ist. 
829. 
Die von der Stadtgemeinde den Schlachtenden 
zur Verfügung gestellten Geräthe dürfen aus der 
Halle, zu deren Einrichtung sie gehören, nicht ent— 
fernt werden oder müssen, wenn solches unumgänglich 
nothwendig sein sollte, alsbald von dem Entnehmer 
wieder dahin zurückgebracht werden. 
830. 
Der Magistrat übernimmt keine Haftung für die 
Sicherheit der lebenden oder geschlachteten Thiere, 
des Fleisches und der den Schlachtenden gehörigen
	        
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