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und nach Anordnung der mit ihrer Ueberwachung
beauftragten Schlachthofbediensteten geschehen und ist
jedem Unbefugten verboten.
Trinkwasser darf zu Reinigungszwecken nicht be—
nützt werden.
Jede Verschwendung an Gas und Trinkwasser ist
zu vermeiden.
8 28.
Nach jeder Schlachtung sind die benützten Ge—
räthe von dem Schlachtenden oder dessen Arbeits—
leuten sorgfältig zu reinigen und wieder an die be—
stimmten Plätze zu bringen.
Der Schlachtende hat auch Fußboden und Wand
des benützten Schlachtraumes von allen Abgäugen
durch Zusammenkehren und Verbringung derselben in
die Dungstätte zu säubern und den Schlachtraum vom
Blut u. s. w. wenigstens so weit zu reinigen, als es
durch Uebergießen mit Wasser möglich ist.
829.
Die von der Stadtgemeinde den Schlachtenden
zur Verfügung gestellten Geräthe dürfen aus der
Halle, zu deren Einrichtung sie gehören, nicht ent—
fernt werden oder müssen, wenn solches unumgänglich
nothwendig sein sollte, alsbald von dem Entnehmer
wieder dahin zurückgebracht werden.
830.
Der Magistrat übernimmt keine Haftung für die
Sicherheit der lebenden oder geschlachteten Thiere,
des Fleisches und der den Schlachtenden gehörigen